Rz. 86

Eine Ermächtigung, das Gesetz und die dazu gehörenden Verordnungen neu bekanntzumachen, ergab sich schon aus § 28 Abs. 2 Nr. 7 UStG 1951 sowie aus § 26 Abs. 5 UStG 1973. Im UStG 1980 war dann aber eine entsprechende Regelung nicht mit enthalten. Die Regelung wurde dann wieder in § 26 Abs. 6 UStG mWv 1.1.1982[1] mit aufgenommen.

 

Rz. 87

Nach der zum 1.1.1982 erneut in das Gesetz mit aufgenommenen Regelung des § 26 Abs. 6 UStG kann das BMF das UStG und die dazu erlassene UStDV in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter einer neuen Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Macht das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch, dürfen damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden sein, es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Klarstellung der jeweiligen Texte.

 

Rz. 88

Da das UStG mittlerweile regelmäßig mehrfach im Jahr durch Einzelgesetze geändert wird, ist zum Zweck einer vereinfachten Handhabung, zum besseren Zitieren des Gesetzes sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung[2] eine vollständige Bekanntmachung des Gesetzes im BGBl sinnvoll. Die letzte Bekanntmachung des UStG[3] sowie der UStDV[4] erfolgte mit Fassung v. 21.2.2005.

 

Rz. 89

Ermächtigungen dieser Art sind auch in anderen Steuergesetzen enthalten (z. B. § 51 Abs. 4 Nr. 2 EStG; § 33 Abs. 2 Nr. 2 KStG; § 28 UmwStG; § 36 Abs. 2 ErbStG). Allerdings gehen die dort enthaltenen Regelungen regelmäßig über die Ermächtigungsvorschrift des UStG hinaus, da in den genannten Vorschriften auch noch die Möglichkeit eingeräumt wird, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen; diese Möglichkeit ergibt sich bei der Neubekanntmachung des UStG bzw. der UStDV nicht. In den in UStG 1951 und UStG 1973 enthaltenen Vorläufern der heutigen Regelung war allerdings auch noch die Möglichkeit enthalten, solche vermeintlichen Unstimmigkeiten des Gesetzeswortlauts zu beseitigen. Damit ist derzeit die Beseitigung eventueller Unstimmigkeiten dem Gesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber vorbehalten.

[1] 2. Haushaltsstrukturgesetz v. 22.12.1981, BGBl I 1981, 1523.
[2] Hummel, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 26 UStG Rz. 559 m. w. N.
[3] BGBl I 2005, 386.
[4] BGBl I 2005, 434.

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