Rz. 39

Nach dem seit dem 1.4.1999 geltenden Einleitungssatz von § 25a Abs. 1 UStG gilt die Vorschrift nur für Lieferungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von körperlichen Gegenständen. Es muss sich also nach dieser gleichfalls zum 1.4.1999 neugefassten Vorschrift um Lieferungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens handeln, wobei es unerheblich ist, dass die Lieferung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 3 Abs. 1b UStG ab dem 1. 4. 1999 bestimmte unentgeltliche Abgaben von Gegenständen aus einem Unternehmen den entgeltlichen Lieferungen i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG gleichgestellt werden.

 

Rz. 40

Vor dem 1.4.1999 erwähnte der Einleitungssatz des § 25a Abs. 1 UStG außer den entgeltlichen Lieferungen – entsprechend dem damaligen Aufbau des Gesetzes hinsichtlich der unentgeltlichen Wertabgaben auch noch den seinerzeit in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG geregelten Eigenverbrauch sowie bestimmte unentgeltliche Lieferungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter sowie unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. dem damaligen § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Diese Umsätze sind jetzt in § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG geregelt.

 

Rz. 41

Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Art. 26a der 6. EG-Richtlinie den Eigenverbrauch nicht eigens erwähnte. Auch die Art. 313ff. MwStSystRL nennen die unentgeltlichen Lieferungen, die den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt sind, nicht ausdrücklich. Das ist aber unschädlich, denn einen Anwendungsbereich für den Eigenverbrauch bei § 25a UStG konnte es trotz der Nennung im Gesetz bis Ende März 1999 nicht geben und auch seither kommt er nicht in Betracht. Denn nachdem durch die Rechtsprechung des EuGH[1] klargestellt ist, dass ein Eigenverbrauch durch Entnahme von Gegenständen i. S. v. Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie – jetzt Art. 16 MwStSystRL – nur steuerbar ist, wenn für den Gegenstand der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte und § 25a UStG gerade für Gegenstände gilt, die ohne Vorsteuerabzug in das Unternehmen des Wiederverkäufers gelangt sind (Rz. 17), ist ein Eigenverbrauch i. S. einer unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG bei § 25a UStG bereits tatbestandlich ausgeschlossen (Rz. 121).

[1] EuGH v. 27.7.1989, C-50/81, UR 1989, 373.

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