Rz. 4
Die Vereinfachungsregelung des § 23a UStG wurde mWv 1.1.1990 durch das Vereinsförderungsgesetz[1] eingeführt und ist seitdem – bis auf drei Änderungen – fast unverändert geblieben. Zum 1.1.1993[2] wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Europäischen Binnenmarkts klargestellt, dass in den "Umsatz", der als Berechnungsbasis für den pauschalierten Vorsteuerabzug gilt, neben der Einfuhr auch der innergemeinschaftliche Erwerb nicht mit einbezogen werden darf. Ebenso gilt dies für die Umsatzgrenze, die der Unternehmer nicht überschreiten darf, um die Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können; auch hier sind Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb nicht mit zu berücksichtigen.
Rz. 5
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist u. a. davon abhängig, dass die begünstigte Einrichtung im vorangegangenen Kj. einen Umsatz von derzeit 45.000 EUR nicht überschritten haben darf. Diese Größe ist seit 1990 währungsrechtlich[3] und in Anpassung an andere Rechtsnormen[4] verändert worden. Es galten folgende Umsatzgrenzen:
Zeitraum | Umsatzgrenze nach § 23a Abs. 2 UStG |
---|---|
1.1.1990 bis 31.12.2001 | 60.000 DM |
1.1.2002 bis 31.12.2007 | 30.678 EUR |
1.1.2008 bis 31.12.2022 | 35.000 EUR |
seit dem 1.1.2023 | 45.000 EUR |
Rz. 6
Grundsätzlich soll § 23a UStG eine Pauschalierung der Vorsteuerbeträge bewirken. Dennoch ist der pauschale Ansatz des Vorsteuerbetrags trotz steigender Regelsteuersätze seit dem 1.1.1990 nicht angehoben worden. Zu begründen ist dies mit dem Effekt der Steuervereinfachung, da es nicht sinnvoll wäre, bei – für diese Unternehmer im Regelfall – gleichbleibendem Ausgangssteuersatz von 7 % die pauschaliert anzusetzende Vorsteuer über den Satz von 7 % anzuheben, da ansonsten sich regelmäßig Erstattungsbeträge ergeben hätten; für die Zeit der temporären Steuersatzabsenkung in 2020 hat man dies allerdings in Kauf genommen (vgl. Rz. 3a).
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