5.3.1 Handwerk

 

Rz. 136

Von der Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle in der Anlage erfassten Handwerksbetriebe Gebrauch machen, soweit sie in dem jeweiligen Gewerbezweig Umsätze bewirken. Jedoch können auch Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden.[1]

5.3.2 Einzelhandel

 

Rz. 137

Nach der Systematik der Wirtschaftszweige gehören zum Einzelhandel alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Waren im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung i. d. R. vorwiegend an private Haushalte abzusetzen. In bestimmten Bereichen ist es allerdings schwierig, eine eindeutige Abgrenzung zum Großhandel vorzunehmen, sodass eine Zuordnung zum Einzelhandel auch dann vorzunehmen ist, wenn die Waren an Wiederverkäufer nur in vergleichsweise geringen Mengen abgegeben werden oder die Umsätze in einer sonst nur im Einzelhandel üblichen Form – z. B. im Ladengeschäft – erbracht werden.

 

Rz. 138

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Verwaltungsauffassung[1] auch andere Umsätze mit in die Berechnung einbezogen werden, wenn die maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen (Rz. 71). Werden diese Anteile überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar auf die Umsätze i. S. d. § 69 Abs. 2 UStDV aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der Nebentätigkeit angewendet werden.

 

Rz. 139

Zu dem Problem der Gebrauchtwarenhändler vgl. Rz. 70 "Second-hand-shops".

5.3.3 Sonstige Gewerbebetriebe

 

Rz. 140

Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle in der Anlage erfassten sonstigen Gewerbebetriebe vornehmen, soweit sie in dem jeweiligen Gewerbezweig Umsätze bewirken. Jedoch können auch Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden (Rz. 71). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit eine selbstständige, unternehmerische Betätigung darstellt; allein die Erfassung der jeweils ausgeführten Tätigkeit in der Anlage zur UStDV bedeutet noch nicht, dass es sich auch um eine unternehmerisch ausgeführte Tätigkeit handeln muss.[1]

 

Rz. 141

Eine Besonderheit besteht nach der Rechtsprechung[2] bei den Fremdenheimen und Pensionen. Um Leistungen in diesem Gewerbebereich zu erbringen, ist es notwendig, dass den Gästen grundsätzlich auch eine Verpflegung angeboten wird. Werden den Gästen keine Speisen und Getränke üblicherweise angeboten, handelt es sich nicht um ein "Fremdenheim und Pension", sondern um die nicht zur Anlage der UStDV gehörende Kategorie der "Ferienhäuser und Ferienwohnungen". Die mit Ferienhäusern und Ferienwohnungen ausgeführten Leistungen sind nicht mit denen der Fremdenheime und Pensionen vergleichbar und fallen deshalb nicht unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung. Umstritten ist, in welchem Umfang Speisen an die Gäste abgegeben werden müssen, um als "Ferienheim bzw. Pension" unter die Durchschnittssatzbesteuerung zu fallen. Nicht auseinandersetzen musste sich der BFH mit der Frage, ob die Anwendung der Durchschnittssätze Halb- oder Vollpension voraussetzt oder ob die regelmäßige Versorgung mit Frühstück ausreichend ist. Das FG München[3] hat dazu entschieden, dass es für die Anwendung des § 23 UStG ausreichend ist, wenn den Gästen regelmäßig Frühstück als Verpflegung angeboten wird. Unterhält ein Unternehmer zwei voneinander klar abgrenzbare Unternehmensteile, in denen er in einem seinen Gästen auch Speisen und Getränke anbietet und in dem anderen nur Unterkunft gewährt, müsste eine Aufteilung in den Vorsteuerabzug im Rahmen der Pauschalierung nach § 23 UStG (für das Haus, in dem er auch Verpflegung anbietet) und nach § 15 UStG (für das Haus, in dem er nur Unterkunft gewährt) in Betracht kommen. Der BFH hatte diese Frage allerdings ausdrücklich in seinem Urteil[4] offen gelassen.

5.3.4 Freie Berufe

 

Rz. 142

Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen können alle in der Anlage erfassten freien Berufe vornehmen, soweit sie in dem jeweiligen Berufszweig Umsätze bewirken. Jedoch können auch Umsätze bis zu 25 % in anderen Bereichen als unschädlich mit in die Bemessungsgrundlage für die Durchschnittssätze einbezogen werden (Rz. 71).

 

Rz. 143

Zu den einzelnen Personengruppen, die unter die Regelung der selbstständigen Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten fallen, wird auf die Zusammenstellung in Abschn. 23.2 Abs. 3 UStAE verwiesen.

 

Rz. 144

Bei den Hochschullehrern ist zu beachten, dass die unter die Regelung des § 23 UStG fallenden freiberuflichen Tätigkeiten in einem direkten Zusammenhang mit der unselbstständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit stehen müssen. Eine solche e...

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