Rz. 243

Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt. Wenn die auf einer an den Unternehmer ausgeführten Leistung lastende USt nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, etwa weil der Unternehmer nur Umsätze ausführt, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Ausschluss vom Vorsteuerabzug bewirken, verliert diese USt den Charakter eines durchlaufenden Postens und muss deshalb zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gerechnet werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich bei nur teilweisem Ausschluss vom Vorsteuerabzug für den nicht abziehbaren Teil der USt, der auf die vom Unternehmer bezogene Leistung entfällt.

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