Rz. 162

Der Unternehmer kann die Verpflichtung zur Aufzeichnung seiner Leistungen an Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses oder an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder usw. nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 UStDV auch dadurch erfüllen, dass er die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 UStG und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttoverfahren) statt der Bemessungsgrundlage (Nettoverfahren) aufzeichnet.

 

Rz. 163

Unterliegen Leistungen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 UStG unterschiedlichen Steuersätzen oder sind derartige Leistungen steuerfrei, ist insoweit gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 i. V. m. S. 2 UStG eine Trennung der Bemessungsgrundlagen erforderlich (Rz. 92 und 96ff.). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nicht zuzumuten ist, kann das FA nach § 63 Abs. 4 S. 2 UStDV auf Antrag Erleichterungen gewähren. Insoweit gelten die Ausführungen in Rz. 102ff. sinngemäß.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge