4.1.1 Allgemeines

 

Rz. 30

Die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG hat grundsätzlich jeder Unternehmer zu erfüllen, der die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht und daher als Steuerschuldner i. S. d. § 13 UStG entstandene USt zu entrichten hat. Zur Aufzeichnung verpflichtet sind auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Dabei kommt der Frage, ob diese steuerfreien Umsätze gem. § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen oder nicht, keine Bedeutung zu, denn § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Ausgangsseite) ist nicht auf steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen beschränkt. Zu den Aufzeichnungspflichten bei nichtsteuerbaren Umsätzen im Ausland s. Rz. 142ff.

 

Rz. 31

Der Umsatzbesteuerung unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 UStG alle im Inland ausgeführten Umsätze ohne Rücksicht auf Nationalität, Sitz oder Betriebstätte des Unternehmers; deshalb kommt als Steuerschuldner auch ein ausländischer Unternehmer in Betracht, der insoweit auch zur Aufzeichnung nach § 22 UStG und §§ 63 bis 68 UStDV verpflichtet ist. Im Umkehrschluss haben ausländische Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG keine Aufzeichnungspflichten im Inland zu führen, soweit sie nicht Steuerschuldner der unter § 13b Abs. 1 und 2 UStG fallenden steuerpflichtigen Umsätze sind. Zur Frage, ob die Aufzeichnungen und die erforderlichen Nachweise im Inland zu führen und aufzubewahren sind, vgl. Rz. 46.

 

Rz. 32

Die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG besteht grundsätzlich nur für Unternehmer.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge wird der Fahrzeuglieferer in den Fällen des § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt; in diesem Fall hat er auch die für Lieferer geltenden Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

 

Rz. 33

Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 22 Abs. 1 S. 2 UStG für Nichtunternehmer gilt

USt schulden.

Der in § 22 Abs. 1 S. 2 genannte Tatbestand des § 13b Abs. 5 UStG betrifft Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 UStG, wonach ein Unternehmer als Leistungsempfänger in bestimmten Fällen auch dann die USt schuldet, wenn er die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat.[1]

4.1.2 Aufzeichnungserleichterungen für Land- und Forstwirte

 

Rz. 34

Für Land- und Forstwirte, auf deren Umsätze § 24 UStG anzuwenden ist, gilt eine weitgehende Befreiung von der Aufzeichnungspflicht. Sie brauchen nach § 67 UStDV für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich keine Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen.

 

Rz. 35

Lediglich für Umsätze von in der Anlage nicht aufgeführten Getränken und Sägewerkserzeugnissen sowie von alkoholischen Flüssigkeiten müssen auch Land- und Forstwirte die umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen aufzeichnen.[1]

 

Rz. 36

Die Aufzeichnungspflicht gilt nur hinsichtlich der in Rz. 35 genannten Umsätze. Im Übrigen bleibt die Befreiung bestehen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der besonderen Umsätze ergibt sich deshalb, weil insoweit ein pauschaler Steuersatz vorgesehen ist, der nach Abzug der Vorsteuerpauschale zu einer Zahllast führt.[2] Insoweit liegt eine Abweichung vom Grundsatz des § 24 Abs. 1 UStG vor, der die Land- und Forstwirte von Umsatzsteuerzahlungen für die typischen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze weitgehend freistellt.

 
Praxis-Beispiel

Lieferungen von in der Anlage nicht aufgeführten Getränken (z. B. Wein, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte) sowie von alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. reiner Alkohol) im Dezember 2012:

 
Durchschnittssatz (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG) 19 %
./. Vorsteuer (pauschal, § 24 Abs. 1 S. 3 UStG) 10,7 %
= Zahllast 8,3 %

Für die vorgenannten Umsätze entsteht so eine Steuerzahlungsschuld, die die Verpflichtung des Land- und Forstwirts rechtfertigt, insoweit Aufzeichnungen zu führen.

 

Rz. 37

Für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze, die aufgrund der Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 UStAE in die Besteuerung nach § 24 UStG einbezogen werden, gilt die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 67 UStDV nicht (Abschn. 24.6 Abs. 3 S. 2 UStAE). Diese Regelung gilt der Kontrolle der für die Vereinfachungsregelung geltenden 4.000-EUR-Grenze.

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