Rz. 274

Die Zollvorschriften über Verwendungsverfahren ermöglichen und sichern, dass Waren unter Gewährung von Zollfreiheit oder -ermäßigung im Zollgebiet zweck- und fristgerecht verwendet werden. Verschiedene Zollvergünstigungen sind daran geknüpft, dass Waren im Zollgebiet in einer bestimmten Weise verwendet werden, z. B. als Futtermittel, Rinder zum Mästen oder zur Zucht usw. Um sicherzustellen, dass die Waren tatsächlich ihrer Zollvergünstigung nach zweckgerecht verwendet werden, kann ggf. ihre Verwendung durch Überwachungsmaßnahmen gewährleistet werden. Verwendungsverfahren ermöglichen insoweit die Durchbrechung des Tarifierungsgrundsatzes, dass eingeführte Waren so zu verzollen sind, wie sie sich im Zeitpunkt der Abfertigung der Menge, der Beschaffenheit und dem Zollwert nach darstellen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Messbarkeit des Verwaltungshandelns sind Waren nur nach objektiven Beschaffenheitsmerkmalen im Zolltarif aufgeführt und werden nach den Kriterien, wie sie im Zeitpunkt der Abfertigung feststellbar sind, tarifiert. Es ist grundsätzlich unbeachtlich für die Tarifierung, welchem späteren Verwendungszweck der Einführer die Ware zuführen will, es sei denn, die spätere Verwendung wäre gewährleistet durch ein Sicherungsverfahren. Die Erstattung erhobener Einfuhrabgaben für Waren, die im Zollgebiet verwendet worden sind, ist bei ihrer Wiederausfuhr nicht vorgesehen.

 

Rz. 275

Steht es von vornherein fest, dass Waren nach vorübergehender Verwendung wieder ausgeführt werden sollen, und beeinträchtigt die Verwendungszeit nicht schutzwürdige Wirtschaftsinteressen im Zollgebiet, entspräche eine Verzollung der Waren bei ihrer Einfuhr nicht dem der Zollerhebung zugrunde liegenden Wirtschaftsgedanken. Dieser Verwendungsverkehr dient daher dem Bedürfnis, eine Ware kurzfristig im Zollgebiet zu verwenden, ohne dass sie zu diesem Zweck verzollt werden müsste.

 

Rz. 276

Die Zollvorschriften unterscheiden folgende Verwendungsverkehre nach dem Status der Ware, die verwendet wird:

  1. Verwendung als Unionswaren nach Überführung in den freien, ggf. überwachten Verkehr (Art. 210 Buchst. c, Art. 211 Abs. 1 Buchst. a, 254 UZK i. V. m. Kapitel I der VO Nr. 1186/2009, §§ 12 bis 22 ZollV),
  2. Verwendung als Nicht-Unionswaren nach Abfertigung zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 210 Buchst. c, Art. 211 Abs. 1 Buchst. a, Art. 250ff. UZK, Art. 204ff. DelVO; Art. 322ff. UZK-DVO)

und nach der Zeitdauer der Verwendung:

  1. Endverwendung (früher bleibende Verwendung, Verwendung zu besonderen Zwecken)
  2. vorübergehende Verwendung.

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