Rz. 108

Zu einer weitergehenden Vereinfachung bei der Abwicklung von Zollverfahren führt die Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders. Dadurch können Waren ohne Mitwirkung der zuständigen Zollstelle in ein Zollverfahren überführt werden, Darüber hinaus eröffnet eine damit verbundene Gestellungsbefreiung die Möglichkeit, dass die Waren mit der Anschreibung als überlassen gelten.

 

Rz. 109

Der Antragsteller muss neben den für das vereinfachte Verfahren erforderlichen Voraussetzungen (Art. 39 UZK)

  • ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten nationalen Buchführungsgrundsätzen entspricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert,
  • der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und ggf. den Beförderungsunterlagen gestatten,
  • über ein logistisches System verfügen, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet,
  • über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust verfügen und
  • über geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügen.

Ist der Antragsteller Inhaber eines AEOC, gelten vorstehende Voraussetzungen als erfüllt (Art. 150 Abs. 1 DelVO). Die Zollbehörden können die erteilte Bewilligung aussetzen, wenn die o. a. Voraussetzungen nicht eingehalten werden, oder widerrufen, wenn die fehlenden Voraussetzungen nicht innerhalb eines Monats erfüllt werden oder der Bewilligungsinhaber wegen Verstoßes gegen Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt wird (Art. 30 DelVO).

 

Rz. 110

Das Verfahren der Zollabfertigung aufgrund Anschreibung setzt eine Bewilligung voraus, die weitgehend unter den gleichen Voraussetzungen wie die vereinfachte Anmeldung erteilt wird. Darüber hinaus ist es im Anschreibeverfahren erforderlich, den Kreis der einzuführenden Waren zu bestimmen und die Waren so eindeutig zu bezeichnen, dass es keiner Beschau wegen der Einreihung in den Zolltarif oder wegen Präferenzen, VuB oder Außenwirtschaftsrecht mehr bedarf. Dem Antrag auf Bewilligung ist eine Warenaufstellung beizufügen. Außerdem können Zusatzanträge auf Zulassung weiterer Erleichterungen (z. B. Umrechnung fremder Währung bei der Ermittlung des Zollwerts, Gewährung von Zahlungsaufschub oder Zahlung im Lastschriftverfahren) geltend gemacht werden. Die Zollbehörden erstellen bei Erteilung der Bewilligung für den Wirtschaftsbeteiligten einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der bewilligten Zollverfahren und die Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind (Art. 233 DVO).

 

Rz. 111

Die Bewilligung wird dem Empfänger, der die Anschreibungen führt, erteilt. Sie kann auch Personen gewährt werden, die regelmäßig als Vertreter für Dritte Zollanmeldungen abgeben, z. B. Spediteure. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewilligungsinhaber die Pflichten des Empfängers erfüllen kann, nämlich die Anschreibung im fremden Namen, die Abgabe der Anzeigen und der ergänzenden Zollanmeldung sowie die Entrichtung der Abgaben. Darüber hinaus muss auch der Empfänger Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung der Einfuhr bieten. Dieser bleibt auch bei Anschreibungen im fremden Namen alleiniger Zollschuldner. Sollen Waren im fremden Namen angeschrieben werden, so muss eine Zustimmungserklärung des Anmelders vorliegen. Das gilt auch in Bezug auf die vertretene Person, wenn Waren im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung angeschrieben werden sollen.

 

Rz. 112

Die eingeführten Waren werden dadurch gestellt, dass sie in den Betrieb des Empfängers oder an einen sonstigen in der Bewilligungsverfügung bestimmten Ort gelangen und der Empfänger das Eintreffen der Zollstelle mitteilt. Die Eingangsmitteilung gilt als Gestellungsmitteilung.

 

Rz. 113

Unverzüglich nach der Gestellung sind die Anschreibungen vorzunehmen. Diese sind getrennt nach Warengruppen und EUSt-Sätzen zu führen. Auf die getrennte Aufzeichnung für jeden EUSt-Satz kann verzichtet werden, wenn der Steuerbetrag für jede Position in der ergänzenden Anmeldung gesondert angegeben wird. Die buchmäßige Anschreibung gilt als Zollanmeldung. Anschreibungen sind am Gestellungsort zu führen. Die Anschreibung der Waren ist grundsätzlich der Abfertigungszollstelle unverzüglich mitzuteilen (elektronische oder Anschreibungsmitteilung auf Vordruck 0472). Diese Zollstelle ist für die Überlassung der Waren zuständig. Ist ein Versandverfahren vorausgegangen, so kann die Anschreibung auch durch einen Vermerk im Versandschein mitgeteilt werden. Die Anschreibungen müssen den Zeitpunkt der Anschreibung sowie mindestens die Angaben enthalten, die in einer vereinfachten Zollanmeldung zu machen wären. Bei Anschreibungen im fremden Namen sind getrennte Anschreibungen für jeden Anmelder, bei Anschreibungen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, für jede vertretene Person vorzuschreiben.

 

Rz. 114

Der Abrechnungszeitraum, für den die ergänzende Anmeldun...

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