5.3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 95

Bei zugelassener vereinfachten Zollanmeldung müssen zunächst nicht alle für das angemeldete Verfahren erforderlichen Angaben übermittelt (Art. 166 UZK), sondern können in einer ergänzenden Anmeldung nachgeholt werden (Art. 167 UZK). Die Unterscheidung von "unvollständiger Zollanmeldung" und "vereinfachtes Anmeldeverfahren" nach dem früheren 76 ZK a. F. und Art. 253ff. wurde in Art. 166 UZK aufgegeben. Die in der elektronischen Buchführung vorhandenen Daten können im Rahmen des Anschreibeverfahrens für die Zollanmeldung genutzt werden. Die Anschreibung ist auch für das Standardverfahren möglich (Art. 182 UZK; Art. 233ff. DVO). Die Bewilligung der Anschreibung kann auch mit der Zulassung der Stellungsbefreiung verknüpft werden (Art. 182 Abs. 3 UZK).

 

Rz. 96

Für die Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung bedarf es grundsätzlich einer vorherigen besonderen Bewilligung..

 

Rz. 97

Die o. a. vereinfachten Verfahren betreffen ausschließlich die Zollanmeldung; dadurch werden zollamtliche Maßnahmen, z. B. Beschau, Probeentnahme, nicht berührt. Die vereinfachten Anmeldeverfahren und die Anschreibeverfahren können auch für Zollanmeldungen bewilligt werden, die Personen regelmäßig als direkte Vertreter für Dritte abgeben (Zollanmeldung oder Anschreibung im fremden Namen).

5.3.2.2 Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 166ff. UZK; Art. 145ff. DelVO; Art. 223ff. DVO)

 

Rz. 98

Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Art. 166 UZK und Art. 145ff. DelVO betrifft nur Waren, die gestellt werden. Die Zulassung zum vereinfachten Anmeldeverfahren ist bewilligungspflichtig (Art. 166 Abs. 2 UZK). Die Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag erteilt, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bewilligung wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die sie beantragt, die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, sowie die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist, schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die zollrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften oder schwere Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben (Art. 39 Buchst. a UZK i. V. m. Art. 145 Abs. 1 Buchst. a DelVO). Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keine Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen (Art. 24 Abs. 2 UZK-DVO). Zusätzlich muss der Antragsteller gem. Art. 145 Buchst. b -d DelVO

  • ggf. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen
  • gewährleisten, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden sowie Verfahren für die Unterrichtung festlegen und
  • ggfs. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidungen der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen verfügen.

Der Antragsteller muss über eine Zahlungsfähigkeit, d. h. über eine gesicherte finanzielle Lage verfügen, die ihm unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-C (Bewilligung des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen) gem. Art. 38 und Art. 39 UZK i. V. m. Art. 24ff. UZK-DVO, gelten vorstehende Voraussetzungen als erfüllt (Art. 145 Abs. 2 DelVO). Die Zollbehörden können die erteilte Bewilligung aussetzen, wenn die o. a. Voraussetzungen nicht eingehalten werden, oder widerrufen, wenn die fehlenden Voraussetzungen nicht innerhalb eines Monats erfüllt werden oder der Bewilligungsinhaber wegen Verstoßes gegen Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt wird (Art. 34 UZK-DVO).

 

Rz. 99

Der Antragsteller kann auch eine Person sein, die regelmäßig für einen oder mehrere Zollbeteiligte Zollanträge stellt (z. B. Spediteur). In diesem Fall muss sich der Vertreter verpflichten, die Sammelzollanmeldung für die einzelnen Anmelder abzugeben, die Einfuhrabgaben, Verspätungszuschläge (§ 152 AO) oder Säumniszuschläge (§ 240 AO) für die einzelnen Anmelder zu entrichten sowie die für die einzelnen Anmelder bestimmten Zollbelege mit den zugehörigen Unterlagen diesen zuzuleiten. Von ihm wird außerdem Sicherheit für die Einfuhrabgaben verlangt. Personen, die über keine ausreichende Buchführung im Zollgebiet verfügen, kommen nur in Betracht, wenn die Nachprüfung möglich ist. Das bedeutet, dass auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und im deutschen Teil des Zollgebiets...

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