Rz. 57a

Bevor Waren in das Zollgebiet der EU verbracht werden, muss für sie rechtzeitig eine summarische Eingangsanmeldung bei der ersten Eingangszollstelle abgegeben werden (Art. 127 Abs. 1 und 3 UZK). Die Vorabanmeldepflicht für Waren vor ihrem Verbringen wurde nach den Anschlägen seit dem 11. 9. 2001 eingeführt und dient der Risikoanalyse, die von den Zollstellen vorweg zu treffen ist. Diese Maßnahme sollen zu schnelleren und gezielteren Zollkontrollen und einer Sicherheitsbewertung in einem elektronischen Austausch risikobezogener Informationen der mit dem sog. Risikomanagement befassten Behörden führen. Diese Kontrollen gründen auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft gering zu halten. Im Rahmen eines Risikomanagements werden wirksame Prioritäten gesetzt und Mittel zugewiesen, damit ein Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt (Art. 186 f. DVO). Zu diesem Zweck wurde der Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (AEO = Authorised Economic Operator) geschaffen, der bestimmte Kriterien und Anforderungen (z. B. hinsichtlich Sicherheit, Zahlungsfähigkeit) erfüllt (Art. 26ff. DelVO) und im Gegenzug Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen erhält (Art. 23ff. DelVO).

 

Rz. 57b

Die summarischen Eingangsanmeldung erfolgt i. d. R. elektronisch (Art. 182 DVO). Die Frist für die Abgabe reicht von 24 Stunden vor dem Verladen des Schiffs im Ausland bis zu 4 Stunden vor Ankunft im Flugverkehr (Art. 105ff. DelVO). Von der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind u. a. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, Briefsendungen, Hausrat, Diplomaten- und Konsulargut, Beförderungsmittel, Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, bestimmte Instrumente, Ausrüstungen, Umschließungen (Art. 104 i. V. m. Art. 135 und 136 DelVO). Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer, kann aber auch vom Gestellenden oder Einführer abgegeben werden (Art. 127 Abs. 4 UZK).

 

Rz. 57c

Eine Änderung von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung kann noch vorgenommen werden, solange noch keine Prüfung der Ware angeordnet wurde, die Unrichtigkeit der Angaben noch nicht festgestellt und die Ware noch nicht gestellt wurde (Art. 129 Abs. 1 UZK; Art. 188 DVO). Falsche Angaben können zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK und zur Verhängung von Sanktionen (Art. 42, 125 UZK) führen.

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