Rz. 360

Im Rahmen der erstmaligen Zuordnung ist auch über die Zuordnung der Leistungsbezüge, deren Einsatz in verschiedenen Unternehmensbereichen vorgesehen ist, endgültig zu entscheiden. Es fehlen für eine anteilige Zuordnung sowohl Aufteilungs- als auch Korrekturvorschriften im UStG.

 

Rz. 361

Die gebotene Zuordnung richtet sich nicht nach der – erst später feststellbaren – tatsächlichen, sondern nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Leistungen in den verschiedenen Betriebsteilen des Unternehmers. Das ist die Verwendung, die nach der Lebenserfahrung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die spätere Verwendung ist notfalls zu schätzen. Nach der Verwendung, die im Erwerbszeitpunkt nach der Lebenserfahrung die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat, sind insbesondere Leistungsbezüge vertretbarer (teilbarer) Sachen zuzuordnen, die für den Einsatz teils im gewerblichen, teils im landwirtschaftlichen Betriebsteil vorgesehen sind. Allerdings ist zu beachten, dass der Ausschluss des individuellen Vorsteuerabzugs bei der Durchschnittssatzbesteuerung der Land- und Forstwirte nicht betriebsbezogen ist, sondern umsatzbezogen interpretiert werden muss. Damit kommt es nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung nicht darauf an, in welchem Unternehmensteil die bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich verwendet werden, sondern allein darauf, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.[1]

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