Rz. 41

§ 1c Abs. 2 UStG verfolgt den Zweck, einen unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern und setzt deshalb voraus, dass der Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat nicht der Besteuerung unterlegen hat. Voraussetzung ist also, dass die Lieferung der Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Anwendung von Art. 151 Abs. 1 Buchst. c und d MwStSystRL[1] steuerfrei gewesen ist. Der Tatbestand der Nichtbesteuerung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist auch erfüllt, wenn die Lieferung des Gegenstands zunächst besteuert worden ist, die Steuer jedoch in Anwendung von Art. 151 Abs. 2 MwStSystRL nachträglich erstattet worden ist. Insofern spricht das Gesetz in § 1c Abs. 2 UStG zutreffend davon, dass der Gegenstand "nicht der Besteuerung unterlegen" hat.

 

Rz. 42

Die Erwerbsbesteuerung nach § 1c Abs. 2 UStG greift auch dann, wenn der ins Inland verbrachte Gegenstand bei seiner Einfuhr durch die deutschen Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat. Hierbei kann es sich nur um Einfuhren in das übrige Gemeinschaftsgebiet, konkreter um Einfuhren in einen anderen Mitgliedstaat, und nicht um Einfuhren ins Inland handeln. Denn nach Art. 143 Buchst. h MwStSystRL kann bei einer Einfuhr durch deutsche NATO-Streitkräfte nur die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat, nicht aber die Einfuhr ins Inland steuerfrei sein. Eine Einfuhr hat auch dann keiner Besteuerung unterlegen, wenn die Steuer nachträglich erstattet worden ist. Die Gleichstellung einer unbesteuerten Einfuhr mit einem unbesteuerten Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat – wie in § 1c Abs. 2 UStG im Gegensatz zu Art. 22 MwStSystRL ausdrücklich vorgesehen – ist im Übrigen systemgerecht und trägt dem Grundgedanken der Vorschrift Rechnung, einen unbelasteten Letztverbrauch im Inland zu vermeiden.

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