Rz. 159

Die vorübergehende Verwendung ist auf medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial beschränkt, das für Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen bestimmt ist, eine gelegentliche Leihgabe darstellt und zu Diagnose- und Therapiezwecken verwendet wird (vgl. Anl. B.9 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Die Materialien müssen wegen Unzulänglichkeit der eigenen Ausrüstung dringend benötigt werden. Auf die nach fr. Art. 677 ZK-DVO a. F. erforderliche Unentgeltlichkeit wurde verzichtet. Die Verwendungsdauer beträgt 24 Monate.

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