Rz. 158

Im Gegensatz zu fr. Art. 678 Abs. 2 ZK-DVO a. F. muss das Katastrophenmaterial nicht unentgeltlich oder leihweise eingeführt werden und kann u. U. auch im Inland verbleiben. Grundsätzlich beträgt die Verwendungsfrist 24 Monate[1]. Es handelt sich um Hilfssendungen, z. B. Fahrzeuge, Zelte, Lazarette (Anl. B.9 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.), die für staatliche oder staatlich zugelassene Institutionen bestimmt sind und zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden. Der Antragsteller und der Inhaber der vorübergehenden Verwendung müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.

[1] Abgabenbefreiung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV i. V. m. Art. 79ff.

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