Rz. 110

Die Lieferung muss gegen Entgelt, d. h. im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgen.[1] Diese Bestimmung entspricht Art. 2 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Für die Frage, ob ein Entgelt vorliegt, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach muss der Lieferung eine Gegenleistung als Entgelt gegenüberstehen, die einander im kausalen Zusammenhang der Gegenseitigkeit bedingen. Das Entgelt für die Lieferung braucht nicht in einem Geldbetrag zu bestehen, vielmehr kann auch ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen; es braucht auch kein marktübliches Entgelt vorhanden sein.

 

Rz. 111

Während vor dem Inkrafttreten des Binnenmarkts auch für unentgeltliche innergemeinschaftliche Einfuhren EUSt erhoben wurde, erfasst der innergemeinschaftliche Erwerb nur noch entgeltliche Lieferungen.

 

Rz. 112

Da § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG für den innergemeinschaftlichen Erwerb ein Entgelt verlangt, bedeutet dies, dass ohne Entgelt keine steuerbare Lieferung gegeben ist. Unentgeltliche Lieferungen, z. B. Warenmuster, Werbeartikel u. Ä. führen beim Belieferten nicht zu einer Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch für Geschenke an Geschäftsfreunde, die nicht gegen Entgelt hingegeben werden. Bei unentgeltlichen Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung war das Entgelt i. d. R. bereits im Preis des vorher gelieferten Hauptgegenstands enthalten. Soweit ein Erwerb wegen fehlenden Entgelts nicht vorliegt, kommen die Befreiungsvorschriften nach § 4b Nr. 3 UStG, z. B. für Warenmuster usw. nicht zur Anwendung.

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