2.1 Allgemeines

 

Rz. 5

§ 18j UStG ist als sog. "One-Stop-Shop" (OSS) ausgestaltet und gilt für unterschiedliche Lieferungen oder sonstige Leistungen und für unterschiedliche Unternehmergruppen, je nach Art der Umsätze, als einzige Anlaufstelle. Um eine Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden nachstehend die einzelnen Leistungsarten des Geltungsbereichs jeweils gesondert dargestellt (2.2 – 2.4). Der eigentliche Ablauf und die Einzelheiten des Besteuerungsverfahrens werden hingegen wieder gemeinsam dargestellt (Rz. 20).

2.2 Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

2.2.1 Betroffener Unternehmerkreis und zuständige Behörde

 

Rz. 6

Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer, der i.g. Fernverkäufe (Versandhandelregelung) nach § 3c Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG mit Lieferort im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen. Dies gilt nicht für unter § 3c Abs. 3 UStG fallende Einfuhr-Fernverkäufe (Rz. 12).

Daraus ist abzuleiten, dass nur die sachlichen Voraussetzungen des § 3c UStG vorliegen müssen, während sich die persönlichen Eigenschaften zunächst auf das schlichte Innehaben der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG beschränken. M.a.W. auf die Ansässigkeit[1] im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet wird für die Frage der grundsätzlichen Teilhabe an dem Verfahren nicht abgestellt. Dies gilt gem. Abschn. 18j Abs. 1 S. 2 UStAE auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann die Regelung nur durch den Organträger ausgeübt werden (Abschn. 18j Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Rz. 7

§ 18j Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit es Unternehmers.[2] Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:

Ein im Inland ansässiger Unternehmer darf seine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 18j Abs. 2 S. 2 UStG nur beim BZSt im Inland anzeigen. Dies gilt m. E. unabhängig davon, von wo nach wo er im Gemeinschaftsgebiet liefert. Das Vorhandensein etwaiger Betriebstätten in anderen Mitgliedstaaten hat darauf m. E. ebenfalls keinen Einfluss, ebenso wenig wie deren Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten (Abschn. 18j Abs. 1 S. 4 UStAE).

Entsprechendes gilt bezogen auf Fernverkäufe auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gem. § 18j Abs. 2 S. 1 UStG, d. h. sie müssen ihre Fernverkäufe in ihrem Ansässigkeitsstaat anzeigen.

Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet muss seine Fernverkäufe im Inland, also beim BZSt anzeigen, wenn die Beförderung oder Versendung ausschließlich im Inland beginnt (§ 18j Abs. 2 S. 5 UStG). Gem. § 18j Abs. 2 S. 6 UStG kann ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet seine Fernverkäufe im Inland, also beim BZSt anzeigen, wenn die Beförderung oder Versendung zum Teil im Inland und zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat beginnt. D.h., dass sich dieser Unternehmer aus der Palette der Mitgliedstaaten einen auswählen darf, wenn dort wenigstens ein Teil seiner Beförderungen oder Versendungen beginnt.

Ein Drittlandsunternehmer, der ausschließlich im Inland eine Betriebsstätte hat, gilt für Zwecke seiner Fernverkäufe als im Inland ansässig (§ 18j Abs. 2 S. 3 UStG). Er muss seine Fernverkäufe also entsprechend § 18j Abs. 2 S. 2 UStG beim BZSt anzeigen.

Aus § 18j Abs. 2 S. 4 UStG lässt sich ableiten, dass ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer, der in mehr als einem Mitgliedstaat Betriebsstätten unterhält, sich einen dieser Staaten als Meldestaat auswählen darf.

An die nach § 18j Abs. 2 S. 4 oder 6 UStG getroffene Entscheidung ist der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer für das betreffende und die beiden folgenden Kalenderjahre gem. § 18j Abs. 2 S. 7 UStG gebunden.

 

Rz. 8

Im Verhältnis zum Verfahren nach § 18i UStG bedeutet dies, dass sich ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer wohl theoretisch wegen der Vorgaben des § 18j Abs. 2 UStG in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten registrieren lassen könnte. Wegen der Wahlfreiheit des § 18j UStG steht allerdings zu vermuten, dass dann die Voraussetzungen des § 18j Abs. 2 UStG dazu führen, dass der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer auch seine unter § 18i UStG fallenden sonstigen Leistungen in dem sich nach § 18j Abs. 2 UStG "aufdrängenden" Mitgliedstaat anzeigt.

[1] Die Verwaltungsmeinung zur Bestimmung der Ansässigkeit im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet enthält Abschn. 18j.1 Abs. 9 UStAE.
[2] Wenn nachstehend darauf hingewiesen wird, dass sich ein Unternehmer irgendwo registrieren lassen "muss", setzt dies natürlich voraus, dass er grundsätzlich bereits die Entscheidung getroffen hat, an dem Verfahren des § 18j UStG überhaupt teilnehmen zu wollen (Rz. 22).

2.2.2 Betroffene Leistungen

 

Rz. 9

Im Wesentlichen betroffen von § 18j UStG sind die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die auch bisher schon als sog. Versandhandelsregelung ebenfalls unter § 3c UStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung bekannt sin...

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