Rz. 66

Eine nur übergangsweise zu beachtende Besonderheit war der Verwaltungskosteneinbehalt nach Art. 46 Abs. 3 ZusammenarbeitsVO. Danach konnte der Identifizierungsmitgliedstaat von den Steuerbeträgen, die an den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, einen Prozentsatz für Verwaltungskosten einbehalten, der wie folgt gestaffelt war:

  • v. 1.1.2015 bis 31.12.2016: 30 %,
  • v. 1.1.2017 bis 31.12.2018: 15 %.

Ab dem 1.1.2019 darf kein Einbehalt mehr erfolgen. Die Mitgliedstaaten konnten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Deutschland schöpfte sie vollständig aus, sodass bis zum 31.12.2018 die Steuerzahlungen auf im MOSS-Verfahren beim BZSt erklärte TRFE-Leistungen nicht in voller Höhe den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaaten zuflossen. Dies konnte zu Komplikationen führen, falls infolge einer geänderten MOSS-Erklärung ein Steuererstattungsanspruch entstand. Hatte das BZSt in diesen Fällen den Steuerbetrag unter Abzug des Verwaltungskosteneinbehalts bereits an den betroffenen Verbrauchsmitgliedstaat weitergeleitet, musste nämlich die Rückzahlung nach Art. 63 Abs. 3 und 4 MwStVO gesplittet werden: das BZSt musste dann anteilig seinen Verwaltungskosteneinbehalt an den Steuerpflichtigen zurückzahlen, den Restbetrag erhielt der Steuerpflichtige vom Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen.[1] Die Regelungen zum Verwaltungskosteneinbehalt stehen beispielhaft für die Fragwürdigkeit der Praxisorientierung der MOSS-Regelungen.

[1] A.A. Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18h UStG Rz. 82.

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