Rz. 11

§ 18g UStG beruht ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung auf Art. 7 der RL 2008/9/EG. Danach muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.

 

Rz. 12

Die Regelung besagt, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung eines in der EU ansässigen Unternehmers, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem der Ansässigkeit des Unternehmers[1] gestellt werden kann, nicht unmittelbar an den Erstattungsstaat zu richten, sondern über ein elektronisches Portal des Ansässigkeitsstaats einzureichen ist. Anträge auf Vorsteuervergütung durch EU-ansässige Unternehmer müssen also nicht, wie bis zum 31.12.2009 bei der Antragstellung auf Papier üblich, unmittelbar im Erstattungsstaat gestellt werden. Die Möglichkeit der Einreichung der elektronischen Vergütungsanträge im Ansässigkeitsstaat dient der Verfahrensvereinfachung.[2]

 

Rz. 13

Die Regelung in § 18g S. 2 UStG, dass der antragstellende Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen hat, ergibt sich (entgegen der amtlichen Gesetzesbegründung, die nur Art. 7 als unionsrechtliche Grundlage anführt) nicht aus Art. 7 der RL 2008/9/EG. Die Berechnungspflicht ist gleichwohl auch unionsrechtlich geregelt und ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. f, g der RL 2008/9/EG. Danach muss der Vergütungsantrag neben den anderen in Art. 8 Abs. 1, 2 der Richtlinie geregelten Pflichtangaben folgende Angaben enthalten: Gem. Art. 5, 6 Abs. 2 der RL 2008/9/EG berechneter Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung[3] sowie ggf. der nach Art. 6 der RL 2008/9/EG berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs.[4]

[1] Vgl. die Definition Art. 2 Nr. 1 der RL 2008/9/EG, wonach der in Art. 7 der RL verwendete Begriff des Steuerpflichtigen jeden Steuerpflichtigen/Unternehmer i. S. v. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL bezeichnet, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig ist.
[2] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 der RL 2008/9/EG.

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