Rz. 31

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO erteilt auf Antrag der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde[1] die in Art. 1 Zusammenarbeits-VO genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. Zum Zweck der Auskunftserteilung führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.[2] Dabei kann bereits das Ersuchen einen begründeten Antrag auf bestimmte behördliche Ermittlungen enthalten.[3] Ist der ersuchte Mitgliedstaat dabei der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.[4] Abgelehnt werden können derartige Ersuchen[5] bereits seit dem 1.1.2015 nur unter den in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Zusammenarbeits-VO genannten engen Voraussetzung, also z. B. wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde schon einmal Auskünfte über diesen Steuerpflichtigen erteilt hat. Zusätzlich zu beachten sind noch die Einschränkungen des Art. 54 Zusammenarbeits-VO, welche insbesondere dann keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsehen, wenn die ersuchte Behörde daran aus rechtlichen Gründen gehindert ist (Abs. 3). Seit Ende des Jahres 2018 sind die Möglichkeiten zur Verweigerung eines Auskunftsersuchen durch die VO 2018/1541[6] nochmals verschärft worden. So wurde der Abs. 4 des Art. 7 der Zusammenarbeits-VO neu gefasst und ein neuer Abs. 4a in Art. 7 eingefügt. Zudem wurde die Möglichkeit der Mitwirkung von Ermittlungsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten erweitert.[7]

 

Rz. 32

Zur Beschaffung der von der ersuchenden Behörde angeforderten Auskünfte oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staates handeln würde.[8] Die deutsche ersuchte Behörde – das BZSt – beauftragt i. d. R. die jeweils örtliche zuständige Landesfinanzbehörde mit den Ermittlungen.[9] Hier wird dann ein Prüfungsdienst – zumeist die Umsatzsteuer-Sonderprüfung – mit den konkreten Ermittlungen betraut. Dieser Prüfungsdienst hat dann als Rechtsgrundlage seiner Prüfungshandlungen zur Vorlage von Unterlagen die Regelung des § 18d UStG heranzuziehen. Einer solchen eigenständigen Rechtsgrundlage bedarf es, weil nicht die steuerlichen Pflichten des inländischen Unternehmers zu prüfen sind, sondern die Vorlage der Unterlagen aus anderen Gründen – dem Prüfungsbegehren eines anderen Mitgliedstaats und der Prüfung bei einem ausländischen Steuerpflichtigen – erforderlich ist. Für solche Zwecke stellen die allgemeinen Vorlagerechte der Abgabenordnung keine Rechtsgrundlage zur Prüfung inländischer Steuerpflichtiger dar (Rz. 66ff.), abgesehen von einer Anwendung über die besondere Regelung des § 117 Abs. 4 AO im Rahmen der grenzüberschreitenden Rechts- und Amtshilfe.

 

Rz. 33

Soweit im Einzelfall ein solches Vorlageverlangen zur Beschaffung der erforderlichen Informationen nicht ausreicht, kommt u. U. auch die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder einer Umsatzsteuer-Nachschau in Betracht.[10]

M.E. ist das aber nur möglich, wenn die inländische Finanzbehörde ein eigenes Prüfungsinteresse für diesen Steuerpflichtigen begründen kann; vor allem bei vermeintlichen Betrugssachverhalten dürfte das i. d. R. leicht zu begründen sein.

 

Rz. 34

Generell gilt, dass bei jeder Form der Prüfung durch deutsche Finanzbehörden ausschließlich inländische Rechtsgrundlagen zur Verfügung stehen.[11] Die Vorlage eines Auskunftsersuchens beschränkt oder erweitert diese Befugnisse nicht, einzige Besonderheit sind die Vorlagepflichten nach § 18d UStG. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Ersuchen deutscher Finanzbehörden in andere Mitgliedstaaten. Hier ist zudem in Erwägung zu ziehen, dass u. U. bestimmte, nach deutschem Verfahrensrecht zulässige Ermittlungen, in anderen Rechtsordnungen nicht vorgesehen sind oder dass andere Behörden als im Inland für die Ermittlungen zuständig sind. Hinzuweisen ist darauf, dass weder die Zusammenarbeits-VO noch eine andere Rechtsgrundlage grenzüberschreitende hoheitliche Ermittlungsbefugnisse begründen.

 

Rz. 35

Zu beachten ist, dass die Zusammenarbeits-VO im Regelfall ein standardisiertes Verfahren vorsieht, welches möglichst auf elektronischem Weg abgewickelt werden soll. Nach Art. 8 der Verordnung wird ein Ersuchen um Auskunft oder um behördliche Ermittlungen nach Art. 7 soweit möglich unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, welches nach dem in Art. 58 Abs. 2 Zusammenarbeits-VO genannten Verfahren festgelegt wird. Diese Vorschrift verweist wiederum auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und Rates v. 16.2.2011.[12] Im Übrigen übermittelt die ersuchte Behörde nach Art. 9 Abs. 1 Zusammenarbeits-VO alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt (z. B. den Inhalt der vorhandenen Daten) oder die sie sich verschafft, sowie die Erge...

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