Rz. 185

Anträge auf Vorsteuervergütung von ausländischen Unternehmern aus Drittstaaten müssen ab dem 1.7.2016 grds. ausschließlich auf elektronischem Weg über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.[1] Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. In diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.[2] Eine unbillige Härte dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass eine elektronische Antragstellung für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, d. h. es ihm insbesondere nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung des Vergütungsantrags zu schaffen.

Rz. 186 einstweilen frei

 

Rz. 187

Das elektronische Übermittlungsverfahren gilt für alle Vorsteuervergütungsanträge von Drittlandsunternehmern, die ab dem 1.7.2016 gestellt werden. Der Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln. Die Antragstellung erfolgt über das BZStOnline-Portal (BOP). Um Anträge stellen zu können, muss zuvor eine Registrierung für das Verfahren erfolgen.[3]

 

Rz. 188

Die Vergütung ist binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (Ausschlussfrist). In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni). Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die Vorsteuerbeträge sind weiterhin durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege müssen innerhalb der Ausschlussfrist in Papierform beim BZSt eingegangen sein. Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 EUR betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kj. oder der letzte Zeitraum des Kj. ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 EUR betragen. Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (sog. Unternehmerbescheinigung).[4]

[1] § 61a Abs. 1 UStDV i. d. F. ab 1.7.2016, neu gefasst durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2302; zur Anwendung vgl. § 74a Abs. 4 UStDV: § 61a Abs. 1 und 2 in der ab 30.12.2014 geltenden Fassung ist auf Vorsteuervergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 30.6.2016 gestellt werden.
[2] § 61a Abs. 1 S. 2 und 3 UStDV i. d. F. ab 1.7.2016. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hat der BFH bestätigt, BFH v. 8.8.2013, V R 3/11, BStBl II 2014, 46, BFH/NV 2013, 2020; vgl. auch Abschn. 18.14 Abs. 2 UStAE.
[4] Zu weiteren Einzelheiten vgl. auch Abschn. 18.14 UStAE.

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