Rz. 37

Durch Art. 4 Nr. 4 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 11.12.2012[1] wurde mWv 20.12.2012 der vorherige § 59 S. 2 UStDV ("Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Satzes 1 ist ....") durch die folgenden Sätze ersetzt: "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum i. S. d. § 60 UStDV, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."

 

Rz. 38

Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers wurde damit an die EuGH-Rechtsprechung[2] angepasst. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Somit kann ein Unternehmer, der z. B. in Österreich seinen Unternehmenssitz und in Deutschland einen privaten Wohnsitz hat, am Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland teilnehmen, wenn er für sein Unternehmen Leistungen bezogen hat, die in Deutschland umsatzsteuerbar sind. Hat der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig. Der alte § 59 S. 2 zweiter Hs. UStDV wurde inhaltlich unverändert neuer § 59 S. 3 UStDV.

[1] BStBl I 2012, 2637.
[2] EuGH v. 6.10.2011, C-421/10, Stoppelkamp, BFH/NV 2011, 2219.

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