Rz. 173

Sind Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners im Konkurs durch Aus- oder Absonderungsrechte dinglich gesichert, so sollte nach Auffassung des FG München[1] keine Uneinbringlichkeit bestehen. Diese Auffassung ist zu Recht von Weiß (UR 1953, 429) kritisiert worden. Ebensowenig wie diese Rechte die Uneinbringlichkeit verhindern konnten, kann dieses durch die Aussonderung nach § 47 InsO oder die abgesonderte Befriedigung nach §§ 49ff. InsO geschehen.

[1] FG München v. 10.2.1993, 3 K 1161/90, UR 1993, 427.

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