Rz. 131

Der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt worden ist, für den die Bemessungsgrundlage sich geändert hat, hat den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Nur ein Unternehmer hat diese Pflicht, weil nur ihm der Vorsteuerabzug zusteht. Unternehmer ist i. d. S. auch der Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, dem ein – allerdings nach § 15 Abs. 4a UStG beschränkter – Vorsteuerabzug zusteht. Ist der Umsatz gegenüber einem Nichtunternehmer getätigt worden, so kann dieser keinen Vorsteuerabzug berichtigen, weil ihm ein solcher überhaupt nicht zugestanden hat. Im Übrigen ist Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach Erhöhung der Bemessungsgrundlage, dass das in Rechnung gestellte Entgelt auch tatsächlich gezahlt worden ist.[1]

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