Rz. 13

Die Vorschrift soll für möglichst alle Fälle der Änderung von Bemessungsgrundlagen eine Anpassung an die zutreffende Bemessungsgrundlage sicherstellen. Diese ist mit dem tatsächlichen Umfang anzusetzen, also z. B. der tatsächliche Aufwand des Leistungsempfängers als Entgelt.[1]

Die Vorschrift ist vor allem zur Anpassung an die tatsächlichen Bemessungskriterien als zwingende Regelung ausgestaltet. Nur für den Sonderfall des Abs. 1 S. 7 der Einschaltung eines Dritten (Zentralregulierer, Rz. 135Rz. 139) gilt eine Ausnahme.

 

Rz. 14

§ 17 UStG verlagert den Zeitpunkt für die Anpassung einer nachträglich geänderten Bemessungsgrundlage aus dem Zeitraum, in dem der Umsatz getätigt worden ist, in den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (Abs. 1 S. 8). Die Regelung lässt also den ursprünglich entstandenen Steueranspruch bzw. die Vorsteuerabzugsmöglichkeit selbst unberührt, sie zieht nur ex nunc Folgerungen aus einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage. Dementsprechend bleibt auch der z. Zt. des Umsatzes maßgebende Umsatzsteuersatz erhalten. Damit hat die Vorschrift den Charakter einer Änderungsvorschrift besonderer Art. § 17 UStG regelt also einen eigenständigen materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestand gegenüber den Korrekturvorschriften der AO.[2] Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 UStG kommt es daher nicht zur rückwirkenden Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung (s. zur Abgrenzung gegenüber anderen Vorschriften zu Änderungen, Aufhebungen oder sonstigen "Berichtigungen" bei der USt Rz. 31 – Rz. 36).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge