Rz. 13

Ein abgekürzter Besteuerungszeitraum kommt vor allem in Betracht, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kj. begonnen oder beendet hat. Die unternehmerische Tätigkeit beginnt nicht erst in dem Zeitpunkt, in welchem durch Bewirken von Umsätzen die ersten Einnahmen erzielt werden, sondern schon mit den ersten auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Vorbereitungshandlungen (z. B. Anschaffung von Anlagegütern und Waren, Anmietung von Geschäftsräumen). Dementsprechend kann der Unternehmer auch schon die mit den Vorbereitungsmaßnahmen zusammenhängenden Vorsteuern abziehen, bevor der erste Umsatz getätigt ist (§ 2 UStG Rz. 273ff., § 15 UStG Rz. 157ff.).

 

Rz. 14

Die unternehmerische Tätigkeit endet regelmäßig, wenn der Unternehmer seine Umsatztätigkeit einstellt. Das ist z. B. mit der Veräußerung des letzten Unternehmensgegenstands oder mit einer entsprechenden Entnahme für private Zwecke der Fall. Auf die Einstellung und Abmeldung des Betriebs allein kommt es nicht an (§ 2 UStG Rz. 308 ff., § 15 UStG Rz. 168.). Bei der Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) erlischt das Steuerrechtsverhältnis erst mit der Vereinnahmung aller Außenstände[1]; folglich endet der verkürzte Besteuerungszeitraum auch erst mit dem Eingang des letzten Entgelts.[2] Entgelt- bzw. Vorsteuerkorrekturen gem. § 17 UStG nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit haben jedoch – sowohl bei der Soll- wie bei der Ist-Versteuerung – keinen Einfluss auf den Ablauf des verkürzten Besteuerungszeitraums.

 

Rz. 15

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein verkürzter Besteuerungszeitraum.[3] Das Unternehmen des Gemeinschuldners besteht auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter fort.[4] Anstelle des Unternehmers (Gemeinschuldners) hat jedoch von diesem Zeitpunkt ab der Insolvenzverwalter das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Masse. Dass bis zur Insolvenzeröffnung begründete USt-Forderungen vom FA als Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden, nach Konkurseröffnung entstandene USt-Forderungen hingegen gegen den Konkursverwalter als Masseansprüche festzusetzen sind, hat keinen Einfluss auf den Besteuerungszeitraum.[5]

 

Rz. 16

Das bloße Ruhen eines Unternehmens bedeutet keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums, da die unternehmerische Tätigkeit nur vorübergehend unterbrochen wird, wenn die Absicht besteht, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen (Beispiele: Betriebsferien, Betriebsstörungen). Deshalb ist in dieser Zeit insbesondere der Vorsteuerabzug weiterhin zu gewähren. Wird ein Saisonbetrieb (z. B. Eisdiele) nur jeweils wenige Tage im Kj. ausgeübt, so liegt keine Einstellung bzw. (Neu-)Eröffnung der unternehmerischen Tätigkeit vor, sodass das ganze Kj. Besteuerungszeitraum ist. Das folgt daraus, dass es für die Weiterführung des Unternehmens nicht erforderlich ist, dass laufend Umsätze bewirkt werden.[6] Der Besteuerungszeitraum wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass diesen Unternehmern ggf. gestattet wird, für bestimmte Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldung abgeben zu müssen (§ 18 Abs. 1-4 UStG Rz. 25).

 

Rz. 17

Aus dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens folgt jedoch, dass das ganze Kj. Besteuerungsabschnitt ist, wenn jemand vor der Eröffnung bzw. nach der Schließung eines Betriebs in dem betreffenden Kj. einen anderen Betrieb weiterbetreibt. Das Gleiche gilt, wenn das bisherige Unternehmen zwar insgesamt eingestellt, im gleichen Kj. jedoch ein neues eröffnet wird – immer unter der Voraussetzung, dass das Steuersubjekt (der Unternehmer) unverändert bleibt.

[1] BFH v. 30.7.1986, V R 101/79, BFH/NV 1986, 771; FG Nürnberg v. 30.5.1995, UR 1996, 264.
[2] Wagner, in Sölch/Ringleb, UStG, § 16 UStG Rz. 68; Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 16 UStG Rz. 64.
[4] Birkenfeld, in Birkenfeld/Wäger, § 209a Exkurs, Rz. 181
[5] Weiß, UR 1987, 293/294; Hofmann, USt-Kongr. Ber. 1982/83, 189/202.
[6] BFH v. 23.7.1964, V 62/62 U, BStBl III 1964, 538; BFH v. 13.12.1963, V 77/61 U, BStBl III 1964, 90 betr. Schankwirtschaft auf jährlich stattfindendem Volksfest.

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