Rz. 213

Nach § 22 Abs. 4 UStG hat der Unternehmer in den Fällen des § 15a UStG die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist. Die FinVerw (Abschn. 15a.12 Abs. 1 UStAE) verlangt die folgenden Angaben, die eindeutig und leicht nachprüfbar sein müssen:

  1. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Berichtigungsobjekt und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Bei mehreren Einzelbeträgen, z. B. bei Herstellung eines Wirtschaftsguts, ist auch die Gesamtsumme aufzuzeichnen. Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind.
  2. Den Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung des Berichtigungsobjekts.
  3. In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Verwendungsdauer bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum für das Berichtigungsobjekt.
  4. Die Anteile, zu denen das Berichtigungsobjekt zur Ausführung von Umsätzen mit oder ohne Vorsteuerabzug verwendet wurde (in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Anteile für jedes Kj. des Berichtigungszeitraums).
  5. Bei Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b oder 9a UStG den Zeitpunkt und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes. In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG gilt dies nur, wenn die Veräußerung oder unentgeltliche Wertabgabe in den Berichtigungszeitraum fallen.
  6. In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG Ursache und Zeitpunkt einer vorzeitigen Beendigung des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit des Berichtigungsobjekts (unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen).
 

Rz. 214

Die erforderlichen Angaben sind für jeden einzelnen Berichtigungsvorgang aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind von dem Zeitpunkt an zu führen, in dem für das jeweilige Berichtigungsobjekt erstmalig der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt insoweit, als die vorgenannten Angaben bereits aus sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ersichtlich sind (Abschn. 15a.12 Abs. 2 u. 3 UStAE). Den Aufzeichnungen kommt im Rahmen des § 15a UStG keine materiell-rechtliche Bedeutung zu.

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