Rz. 16

Der Anspruch des Unternehmers auf Vorsteuerabzug nach § 15a UStG ist wie der nach § 15 UStG ein Steuervergütungsanspruch i. S.d. § 37 Abs. 1 AO, dessen verfahrensmäßige Geltendmachung sich abweichend von der AO nach den §§ 16 und 18 UStG richtet.

Die Verpflichtung des Unternehmers, nach § 15a UStG Vorsteuer zurückzuzahlen, führt nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO zu einem Anspruch des FA auf Erstattung einer gezahlten Steuervergütung, dessen Geltendmachung sich ebenfalls nach den §§ 16 und 18 UStG richtet. Danach wird der Berichtigungsbetrag im Ergebnis wie eine Steuer behandelt.[1]

 

Rz. 17

Der sich aus § 15a UStG ergebende Anspruch entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben.[2]

 

Rz. 18

Insolvenzrechtlich gehört der Vorsteuer-Berichtigungsanspruch des FA nach § 15a UStG zu den Masseverbindlichkeiten i. S. v.§ 55 InsO und ist als Masseanspruch vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.[3]

Ist während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zulasten des (späteren) Insolvenzschuldners vorzunehmen, fällt diese in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO, soweit die Änderung der Verhältnisse im Rahmen der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters veranlasst wurde. Die an das FA zurückzuzahlenden Vorsteuern gehören in diesem Fall zu den fiktiven Masseforderungen i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge