Rz. 56

Der Steuerschuldner (Abtretender) und der haftende Abtretungsempfänger sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 1 AO. Das Gesamtschuldverhältnis soll mit der Festsetzung der Haftungsschuld, also mit dem Erlass des Haftungsbescheids begründet werden.[1] Zahlt der Abtretungsempfänger die Haftungsschuld, erlischt also die Gesamtschuld. Der Zessionar kann nach seiner Zahlung nach § 426 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 BGB vom Zedenten einen vollen Ausgleich verlangen.[2] Der Haftungsschuldner ist dabei zeitlich nachrangig in Anspruch zu nehmen.[3]

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