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Ist die Vollziehung der USt-Festsetzung bezüglich der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, so gilt die Steuer gem. § 13c Abs. 1 S. 2 UStG als nicht fällig. Dies gilt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ebenso wie für die gem. § 69 Abs. 2 und 3 FGO. Solange der Steuerschuldner nicht in Anspruch genommen werden kann, soll auch eine Haftung ausscheiden.

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