Rz. 129

§ 17 Abs. 1 S. 6 UStG betrifft die sog. Zentralregulierungsgeschäfte (§ 17 UStG). Bei diesen wird in den Abrechnungsverkehr zwischen Lieferer und Abnehmer ein Dritter (z. B. eine Einkaufsgenossenschaft) eingeschaltet, der die Zahlungen regelmäßig unter Vornahme von Zahlungsabzügen (Skonti) abwickelt, die zu einer Entgeltminderung führen. Zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich durch die Einschaltung des Dritten ergeben, lässt § 17 Abs. 1 S. 6 UStG zu, dass beim Abnehmer die Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterbleiben kann, soweit die auf die Entgeltminderung entfallende Steuer von dem Dritten an das FA abgeführt wird.[1] Der Dritte ist dann insoweit Schuldner der Steuer, die gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Sondervorschrift für die Steuerentstehung beruht darauf, dass § 17 Abs. 1 S. 6 UStG einen besonderen Steuertatbestand enthält, der losgelöst ist von den eigentlichen Umsätzen des Dritten.[2]

[1] Dazu das Beispiel in Abschn. 17.1 Abs. 4 UStAE.
[2] BMF v. 31.3.1981, BStBl I 1981, 297, Rz. 9.

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