Rz. 122d

Die Regelung wurde notwendig durch die Einführung des § 3 Abs. 3a UStG und ist ebenso Teil des Digitalpaktes Teil 2.[1] Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.2021 in Kraft.[2]

Die Regelung des § 3 Abs. 3a UStG sieht vor, dass Unternehmer (sogen. Schnittstellenbetreiber), die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro oder die Lieferung von Gegenständen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nicht-Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes,einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.[3]

Da mit dieser Bestimmung umsatzsteuerrechtlich eine einzige Lieferung in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss sichergestellt werden, dass der Steuertatbestand in Bezug auf diese beiden Lieferungen gleichzeitig eintritt. Daher bestimmt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i UStG, dass die Steuer in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Zahlung angenommen wurde.

[1] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABL. 2017 L 348; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABL. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABL. 2017 L 310, 1; DVO (EU) v. 21.11.2019, ABL. 2019 L 313, 14.
[2] JStG 2020 v. 230.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[3] Vgl. § 3 Abs. 3a UStG mit weiteren Erläuterungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge