6.1 Allgemeines

 

Rz. 149

Soweit eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausführt, sind diese Leistungen nicht steuerermäßigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG).

 

Rz. 150

Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, verliert die Körperschaft an sich nicht den Status der Gemeinnützigkeit, d. h., die Leistungen, die unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG erbracht werden, sind weiterhin steuerermäßigt. Die Steuerermäßigung geht aber insgesamt verloren, wenn die Körperschaft den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um seiner selbst willen unterhält. Dann ist keine Selbstlosigkeit gegeben, denn nach § 55 Abs. 1 AO dürfen sämtliche Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Auch der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf nur diesen satzungsmäßigen Zwecken zukommen.[1]

 

Rz. 151

Wird der Status der Gemeinnützigkeit insgesamt durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht berührt, fallen nur die Umsätze aus der Steuerermäßigung, soweit sie im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht werden und dieser Betrieb kein Zweckbetrieb i. S. der §§ 6568 AO ist.[2]

 

Rz. 152

Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der als Zweckbetrieb einzustufen ist, fallen also grundsätzlich ebenfalls unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Die Steuerermäßigung derartiger Leistungen ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG):

  • Der Zweckbetrieb dient nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder:
  • Die Körperschaft verwirklicht mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst.
 

Rz. 153

Die Steuerermäßigung bleibt ebenfalls erhalten, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht über die bloße Vermögensverwaltung hinausragt. Eine Vermögensverwaltung liegt nach § 14 S. 3 AO i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Vermögensverwaltung i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 14 S. 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG voraus. Vermögensverwaltung ist danach z. B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen.[3]

 

Rz. 154

Im Ergebnis ist also zu unterscheiden nach Umsätzen

  • durch einen die Steuerermäßigung ausschließenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
  • durch einen die Steuerermäßigung ausschließenden Zweckbetrieb,
  • durch einen die Steuerermäßigung nicht ausschließenden Zweckbetrieb und
  • durch eine die Steuerermäßigung nicht ausschließende Vermögensverwaltung.

6.2 Steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

 

Rz. 155

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erforderliche selbstständige Tätigkeit ist nicht die persönliche Selbstständigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts, sondern die sachliche/wirtschaftliche Selbstständigkeit der Betätigung i. S. einer Abgrenzbarkeit von einem steuerbegünstigten Wirkungsbereich.[1] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche und sonstige Umsätze erzielen.

 

Rz. 156

Der Begriff der Nachhaltigkeit ist auch erfüllt, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen Beschluss beruht, die Erledigung aber mehrere Einzeltätigkeiten erfordert.[2] Es kommt dabei nicht entscheidend auf die Dauer der Einnahmenerzielung an, sondern auf die Wiederholung der einzelnen Tätigkeiten.

 

Rz. 157

Beispiele für – steuerschädliche – wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Umsätze nicht der Steuerermäßigung unterliegen, sind:

  • der zentrale Einkauf von Ausrüstungsmaterial und Hilfsmitteln durch einen als gemeinnützig anerkannten Dachverband der Wohlfahrtspflege und deren Weiterverkauf an die steuerbegünstigten Landes- und Ortsverbände[3];
  • die entgeltlich ausgeübte Auftragsforschung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins (Zweck: Förderung von Wissenschaft und Forschung), die von der Eigenforschung selbstständig und abgrenzbar ist[4];
  • Krankenhauswäscherei[5];
  • Altkleidersammlungen eines gemeinnützigen Vereins, bei dem das Sammelgut zur Mittelbeschaffung veräußert wird[6];
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer von einer entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen...

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