Rz. 14

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG sind nur steuerermäßigt (abschließende Aufzählung)

  • die Zirkusvorführungen,
  • die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller und
  • die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze.
 

Rz. 15

Während das Gesetz von Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller oder von mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätzen spricht, ist für den Zirkusbereich lediglich von Zirkusvorführungen die Rede. Dies ist jedoch kein Hinweis darauf, dass der Umfang der begünstigten Umsätze im Zirkusbereich verglichen mit den Schaustellern und zoologischen Gärten enger sein könnte und nur die eigentliche, sich über mehrere Stunden hinziehende Vorführung eines Zirkusprogramms mit einer Reihe unterschiedlicher Programmnummern (Clowns, verschiedene Tierdressurnummern, artistische Vorstellungen usw.) steuerbegünstigt wäre. Dagegen spricht bereits Abschn. 12.8 Abs. 1 UStAE, wonach auch bestimmte Einzelleistungen oder übliche Nebenleistungen unter die Steuerermäßigung fallen.

3.1 Zirkusvorführungen

3.1.1 Zirkusbegriff

 

Rz. 16

Der Begriff des Zirkus oder der Zirkusvorführung ist im Gesetz nicht näher definiert. Der BFH ist bisher vom herkömmlichen Bild des Zirkus ausgegangen[1] und umschreibt als "Zirkusvorführungen" die Darbietungen von Reitkunst, Tierdressur (besonders bei Pferden, Elefanten, Raubtieren) sowie Artistik im Rahmen eines zirzensischen (auch musikalischen) Gesamtprogramms.[2] Die Vorführungen werden üblicherweise entweder in einem ortsfesten Gebäude oder in einem transportablen Mehrmastenzelt (Wanderzirkus) mit einer in der Mitte befindlichen Manege dargeboten. Ob an dieser traditionsgebundenen Entscheidung festzuhalten ist oder ob auch modernere Formen der Darstellung dem Begriff "Zirkusvorführungen" zugeordnet werden müssen, hat der BFH[3] für eine in eigener Regie betriebene Schau für Autoakrobatik und Motorradakrobatik dahinstehen lassen.

 

Rz. 17

Als tätigkeitsbezogene Steuervergünstigung erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (damit auch für die Zirkusvorführungen) jedoch nur ambulante, nicht ortsfest ausgeführte Leistungen. Für die Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist daher maßgebend, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten zirzensischen Leistung des Unternehmers beruht.[4]

3.1.2 Unter die Steuerermäßigung fallende Leistungen – Zirkusvorführungen

 

Rz. 18

Zu den steuerbegünstigten Einnahmen rechnen alle Einnahmen, die als Entgelt für Zirkusvorführungen und damit üblicherweise verbundene Nebenleistungen entrichtet werden. Das gilt insbesondere für Eintrittsgelder, für den Verkauf von Programmheften sowie auch für die Entgelte, die der Zirkusunternehmer von Rundfunkanstalten für die Fernsehübertragung von Zirkusvorführungen erhält.[1] Steuerbegünstigt sind damit insbesondere die Entgelte aus den täglichen Zirkusvorstellungen. Unter die Steuerermäßigung fallen jedoch auch die von Zirkusunternehmen veranstalteten Tierschauen, die ebenfalls als Zirkusvorführungen gelten.[2]

 

Rz. 19

Begünstigt sind auch mit Zirkusveranstaltungen üblicherweise verbundene Nebenleistungen, wie z. B. der Verkauf von Programmheften und die Aufbewahrung der Garderobe. Nicht unter derartige Nebenleistungen dürfte – wie bei den Leistungen der Theater[3] – der Verkauf von Ton- und Bildträgern mit Aufzeichnungen von Vorführungen (z. B. DVDs über bestimmte Zirkusnummern) fallen.

 

Rz. 20

Bei Fernsehaufzeichnungen und -übertragungen ist die Leistung des Zirkusunternehmens sowohl nach Buchst. c als auch nach Buchst. d des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt.[4]

 

Rz. 21

Für den Verkauf der in Nr. 1 der Anlage des UStG bezeichneten Tiere (dies gilt seit dem 1.7.2012 jedoch nicht mehr für den bis dato noch begünstigten Verkauf von Pferden; Aufhebung der Steuerermäßigung für Lieferungen von Pferden durch die Aufhebung von Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften v. 8.5.2012[5]  kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht. Das Gleiche gilt für die Vermietung dieser Tiere, z. B. für Film- oder Fernsehaufnahmen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG steuerermäßigt ist. Der Verkauf bzw. die Vermietung von Elefanten, Tigern, Löwen, sonstigen Raubtieren, Hunden, Katzen oder z. B. auch Wildpferden ist demnach jedoch nicht steuerermäßigt.

 

Rz. 22

Der Verkauf von Stroh oder Stallmist ist ebenfalls – nach Nr. 23 bzw. Nr. 45 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG – steuerbegünstigt.

 

Rz. 23

Nicht unter die Steuerermäßigung fallen Hilfsgeschäfte, wie z. B. die Veräußerungen von Anlagegegenständen (Lkw, Wohnwagen usw.). Der Ausschluss solcher Hilfsgeschäfte ist systemgerecht, weil die Steuerermäßigung kulturelle Leistungen im eigentlichen Sinne erfassen will und von daher eng auszulegen ist. Der Verkauf eines Zirkus ...

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