Rz. 15

Wesentliches Kennzeichen eines Films ist die Darstellung von Bewegungsabläufen. Besteht ein Vortrag aus einer Aneinanderreihung von Standbildern, liegt keine Filmvorführung vor. Dia-Shows bzw. Tonbildschauen sind deshalb keine Filmvorführungen. Auch eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG auf Dia-Multivisionsvorführungen kommt nicht in Betracht, da die Regelung keine dem Gesetzesplan zuwiderlaufende Regelungslücke enthält. Schließlich verstößt die Nichtbegünstigung von Dia-Multivisionsvorführungen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die gesetzliche Regelung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht und nicht als willkürlich qualifiziert werden kann.

 

Rz. 16

Weder im Regierungsentwurf eines UStG v. 30.10.1963[1] noch im sog. Initiativgesetzentwurf v. 24.11.1964[2] war ein ermäßigter Steuersatz für die Filmwirtschaft und für Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehen. Erstmals in den Beratungen des Finanzausschusses wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung und für Filmvorführungen erörtert. Der Finanzausschuss war der Auffassung, dass für bestimmte Bereiche, in denen die Anwendung des Normalsteuersatzes zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen oder bei Nichtakzeptanz erhöhter Preise zu Gewinnschmälerungen führen müsste, ein halbierter Steuersatz vorgesehen werden sollte. Begünstigt werden sollten "kulturelle Leistungen, wie sie Theater, Orchester und Museen, soweit sie nicht befreit sind, Rundfunk und Fernsehen, Filmwirtschaft und Zirkusunternehmen erbringen".[3] Der Gesetzgeber wollte danach nur in bestimmten Bereichen, die ihm besonders förderungswürdig erschienen, den Steuersatz ermäßigen. Im Bereich der Bilddarstellung sollte die Filmwirtschaft begünstigt werden, nicht aber andere Formen von Bild-Darstellungen, wie z. B. Dia-Vorträge. Der Gesetzgeber hat mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG getroffenen Regelung zum Ausdruck gebracht, dass er nur für einzelne, ihm besonders schutzwürdig erscheinende Bereiche des Kulturlebens von dem allgemeinen Steuersatz abweichen wollte; der Gedanke einer generellen und umfassenden Kulturförderung ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen.[4]

[1] BT-Drs. 4/1590.
[2] BT-Drs. 5/48.
[3] Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 5/1581, unter Nr. 4c.

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