Rz. 40

Auch die Vermietung von Pflanzen und Blumen (Nr. 6 bis 9 der Anlage des UStG[1]) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, z. B. die Vermietung von Palmen, Lorbeerbäumen, Fichtengirlanden, Blumen usw., die bei Tagungen, Festlichkeiten oder Trauerfeiern zu Dekorationszwecken verwendet werden. Das gilt auch bei der Vermietung von Hydrokulturen[2] an Unternehmen, Behörden usw. Der Steuerermäßigung steht es nicht entgegen, wenn der vermietende Unternehmer die Pflege der Pflanzen und Blumen übernimmt. Denn es gehört nach § 536 BGB zu den Pflichten des Vermieters, die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Übernimmt es der Unternehmer (Gärtner) jedoch, einen Raum, ein Gebäude oder einen Platz gärtnerisch zu schmücken und werden im Rahmen dieser Leistung die erforderlichen Pflanzen mietweise überlassen, liegt eine Gesamtleistung vor, bei der die Vermietung der zur Ausschmückung verwendeten Pflanzen gegenüber dem Gesamtarrangement zurücktritt. Die Steuerermäßigung kann in diesen Fällen ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie in den Fällen, in denen die im Rahmen des Gesamtarrangements verwendeten Pflanzen nicht mietweise überlassen werden, sondern in die Verfügungsmacht des Auftraggebers übergehen. Zur Frage unselbstständiger Nebenleistungen und der Einheitlichkeit der Leistung bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben vgl. auch die Kommentierung zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 241ff. Die Steuerermäßigung für die Vermietung von Blumen und Pflanzen ist vom Unionsrecht nicht gedeckt.[3] Sie wird davon jedoch nicht verdrängt.[4]

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