Rz. 1

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 21.12.2009[1] mWv 1.1.2010 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Wachstumsbeschleunigungsgesetz) in das UStG eingefügt worden.[2] Es gab vorher keine vergleichbare Vorschrift zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen und Vermietungen auf Campingplätzen; diese Umsätze unterlagen dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Allerdings enthielt das UStG 1980 schon einmal eine Nr. 11 in § 12 Abs. 2 UStG: Diese Norm hatte sich mit dem ermäßigten Steuersatz für die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen befasst. Sie war Ende 1990 außer Kraft getreten und seither hatte § 12 Abs. 2 UStG nur 10 Nummern. Eine besondere Anwendungsvorschrift fehlte im Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Daher ist die Vorschrift auf alle nach dem 31.12.2009 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Da Dienstleistungen im Zeitpunkt ihrer Beendigung ausgeführt sind[3], bedeutet dies, dass die Vorschrift auch schon für die Beherbergungen und Vermietungen von Campingflächen in der Nacht v. 31.12.2009 auf den 1.1.2010 anwendbar war. Es kommt nicht darauf an, wann die Buchung vorgenommen wurde. Falls eine unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fallende Leistung über den 31.12.2009 hinweg erbracht wurde, die nach Tagen abgerechnet wird, handelt es sich um eine Dauerleistung, die nach Tagen in Teilleistungen gestückelt werden kann, sodass für die Tage bis Ende 2009 noch der Steuersatz von 19 % anzuwenden war und erst danach der Steuersatz von 7 % gilt.

 

Rz. 1a

Diese Vorschrift gilt nur für Entgelte für im Inland steuerbare Leistungen. Der Ort der Leistung muss demnach gem. §§ 3a ff. UStG im Inland liegen. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden ist gem. Abschn. 3a.3 Abs. 4 Nr. 1 UStAE eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Art. 31a Abs. 2 Buchst. h MwSt-DV zählt dazu die "Zurverfügungstellung von Unterkünften in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion wie z. B. in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände. Die Leistung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wird also dort erbracht, wo das Grundstück belegen ist.

 

Rz. 1b

Bei einer Stornogebühr[4], die dem Hotelbetreiber im Fall des Rücktritts vom Vertrag seitens des Gastes zusteht, fehlt es an einem Leistungsaustausch. Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz.[5] Deshalb spielt die Vorschrift bei derartigen Zahlungen keine Rolle.

[1] Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. 21.12.2009, BGBl I 2009, 3950, BStBl I 2010, 2; Dudde/Zielinski, BB 2010, 603.
[2] BMF v. 5.3.2010, IV D 2 – S 7210/07/1003, BStBl I 2010, 259; weitgehend übernommen in Abschn. 12.16 UStAE.
[3] Abschn. 13.1. Abs. 3 UStAE.
[4] EuGH v. 18.7.2007, C–277/05, Societe thermale d’Eugenie –les-Bains, BFH/NV Beilage 2007, 424, UR 2007, 643.

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