4.50.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 718

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen,"intelligente Karten (smart cards)"und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen aus Position 8523

4.50.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 718a

Die vorstehende Fassung der Nr. 50 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 25.7.2014.[1] Hierdurch werden Hörbücher und dgl. in die Steuerermäßigung einbezogen. Die Neuregelung ist am 1.1.2015 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 5 KroatienG). Der ermäßigte USt-Satz für Hörbücher und dgl. ist somit auf Umsätze (Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe) anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Mit den umsatzsteuerlichen Änderungen/Neuregelungen durch das KroatienG haben sich zahlreiche Literaturbeiträge befasst.[2] Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG enthält ein sog. BMF-Einführungsschreiben.[3]

 

Rz. 718b

Entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom November 2013[4] hat der Gesetzgeber durch das KroatienG v. 25.7.2014 mWv 1.1.2015 von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Hörbücher zu begünstigen. Nach Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 6 MwStSystRL ist es nämlich den EU-Mitgliedstaaten ab 1.6.2009 erlaubt, auf "Bücher auf jeglichen physikalischen Trägern" einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. In einer Entschließung[5] hat der Bundesrat kritisiert, dass die Anwendung des ermäßigten USt-Satzes auf Hörbücher ausgedehnt wird. Die neue Steuerermäßigung führe zu Steuerausfällen und zu neuen Abgrenzungsproblemen. Neue Ermäßigungstatbestände sollten nach Auffassung des Bundesrats nur nach einer generellen Revision aller Ermäßigungstatbestände eingeführt werden.

 

Rz. 719

V. 1.1.1997 bis 31.12.2014 war Nr. 50 der Anlage 2 des UStG nicht besetzt ("weggefallen"). Die Nr. 50 der Anlage des UStG 1993, wonach rohe, unbearbeitete Wolle begünstigt war, wurde nämlich durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[6] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[7] in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für rohe Wolle EG-rechtlich nicht mehr zulässig (Rz. 21). Allerdings dürfte der Wegfall der Steuerermäßigung wirtschaftlich keine größere Bedeutung gehabt haben, weil diese Erzeugnisse fast ausschließlich an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert werden. Diese können die ihnen in Rechnung gestellte höhere USt als Vorsteuer abziehen und werden somit durch die höhere USt nicht belastet.

[1] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienG) v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126.
[2] Sterzinger, UR 2014, 797; Eckert, BBK 19/2014, 900; Painter, DStR 2014, 1621; Widmann, MwStR 2014, 495; Meyerling/Friegel/Gröne, DStZ 2014, 556; Huschens, NWB 34/2014, 2550; Kraeusel, UVR 2014, 233.
[4] Koalitionsvertrag vom November 2013 zwischen CDU/CSU und SPD zur 18. Legislaturperiode.
[5] Entschließung des Bundesrats v. 11.7.2014, BR-Drs. 291/1/14 zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Huschens, NWB 34/2014, 2550.
[6] BGBl I 1996, 1851, BStBl 1996, 1560.
[7] ABl EG 1996 Nr. L 170, 34.

4.50.3 Allgemeines

 

Rz. 719a

Unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG i. d. F. ab 1.1.2015 fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Speichermedien aus Position 8523 des Zolltarifs, wenn auf diesen Speichermedien die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist. Die Steuerermäßigung kann nur angewandt werden, wenn die Speichermedien als körperliche Gegenstände (physische Träger) geliefert, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben werden. Das Speichermedium kann im Einzelfall sowohl digital (z. B. CD, CD-ROM, DVD, USB-Stick, Speicherkarte) als auch analog (z. B. Tonbandkassette, Schallplatte) sein. Von den sonstigen Leistungen ist lediglich die Vermietung der entsprechenden Speichermedien begünstigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Nr. 50 der Anlage 2 des UStG). Dagegen handelt es sich beim Download von Hörbüchern aus dem Internet (E-Books) um sonstige Leistungen, die bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlagen (Rz. 719g). Ab 18.12.2019 unterliegen Downloads von Hörbüchern aus dem Internet dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (Rz. 681a, § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Rz. 1ff.).

4.50.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 719b

Im Einzelnen fallen unter Nr. 50 der Anlage 2 des U...

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