Rz. 635

Unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG fallen alle Hölzer der Unterpositionen 4401 10 00 und 4401 30 des Zolltarifs. Bearbeitungen, die zum Konservieren oder zur Erhöhung der Haltbarkeit des Holzes notwendig sind, z. B. Trocknen, Ankohlen, Grundieren, Imprägnieren mit Holzschutzmitteln oder Impfen mit chemischen Mitteln sowie Färben des Holzes und Verkitten von Rissen, Astlöchern usw., bleiben ohne Einfluss auf die Tarifierung der unter Nr. 48 der Anlage 2 des UStG fallenden Hölzer.

 

Rz. 636

Hierzu gehören nicht

  1. Hölzer der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dgl. verwendeten Art (Position 1211 des Zolltarifs), z. B. Quassiaholz;
  2. Hölzer der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404 des Zolltarifs), z. B. Farbhölzer wie Fustikholz, Kampecheholz, Brasilholz, rotes Sandelholz und Gerbhölzer wie Katechuholz, Kastanienholz und Quebrachoholz;
  3. Bambus und andere holzartige Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korbmacherwaren verwendeten Art, nicht verarbeitet (Position 1401 des Zolltarifs);
  4. Holzkohle (einschl. Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst (Position 4402 des Zolltarifs);
  5. Holz in weiterverarbeiteter Form (z. B. Schnittholz) und Holzwaren (aus Kap. 44 des Zolltarifs).
 

Rz. 637

Hölzer zu den unter a) und b) genannten Zwecken gehören zu den nicht begünstigten Positionen 1211 und 1404 des Zolltarifs nur in Form von Mehl, Spänen, Splittern und dgl. Hölzer in Formen, in denen sie sich für die übliche Holzverarbeitung (Tischlerei, Baumaterial usw.) eignen, gehören zu Kap. 44 des Zolltarifs und fallen damit ebenfalls nicht unter die Steuerermäßigung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge