Rz. 582

Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten können sich bei der Werklieferung von Futtermitteln im Fall der Materialbeistellung ergeben. Gegenstand der Werklieferung ist in diesen Fällen der vom Werkunternehmer beschaffte Hauptstoff in dem durch seine Verarbeitung veränderten Zustand, aber ohne das vom Auftraggeber beigestellte Material. Die Werklieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn das fertige Werk – ohne das vom Auftraggeber bereitgestellte Material – ein Gegenstand der Anlage 2 des UStG ist (Rz. 45ff.). Eine steuerbegünstigte Werklieferung liegt hiernach z. B. nicht vor, wenn ein Landwirt bei einer Mühle Futtermittel, das aus Futtergetreide und Tapiokawurzeln besteht, herstellen lässt und hierzu eigenes Getreide zur Verfügung stellt, weil Tapiokawurzeln nicht zu den Gegenständen der Anlage 2 des UStG gehören (Rz. 288, Rz. 579).

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Mühle bei der Futtermittelherstellung mehrere eigene Mischungskomponenten verwendet. Stellt sie z. B. ein Mischfuttermittel unter Verwendung von selbst beschafftem Eiweißkonzentrat (Anteil 10 %) und Tapiokamehl (Anteil 25 %) her, während der Landwirt den Futtergetreideanteil (65 %) beistellt, so bewirkt sie eine begünstigte Werklieferung (die auch den Mischlohn umfasst), weil die selbst beschafften Hauptstoffe (Mischung von Eiweißkonzentrat und Tapiokamehl) als Futterzubereitung unter Position 2309 des Zolltarifs fallen (Rz. 579). Der ermäßigte Steuersatz ist stets anwendbar, wenn es sich bei dem Mischfutter, dem beigestelltes Getreide beigemischt wird, schon vor dieser Beimischung um eine Zubereitung i. S. d. Position 2309 des Zolltarifs handelt (Rz. 583).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge