4.25.1 Text der Vorschrift
Rz. 421
(weggefallen)
4.25.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 422
Die Nr. 25 der Anlage des UStG 1993, wonach ungeschälte und unbearbeitete Korbweiden sowie unbearbeitetes Schilf und Binsen (also als Roherzeugnisse) begünstigt waren, wurde durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996[1] mWv 1.1.1997 ersatzlos gestrichen. Durch die Streichung wurde die EG-Richtlinie 96/42/EG v. 25.6.1996[2] in deutsches Recht umgesetzt. Danach war die Beibehaltung der Steuerermäßigung für Korbweiden, Schilf und Binsen EG-rechtlich nicht mehr zulässig (Rz. 21). Allerdings dürfte der Wegfall der Steuerermäßigung wirtschaftlich keine größere Bedeutung gehabt haben, weil diese Erzeugnisse fast ausschließlich an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geliefert werden. Diese können die ihnen in Rechnung gestellte höhere USt als Vorsteuer abziehen und werden somit durch die höhere USt nicht belastet.
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