Rz. 28

Sowohl in der Politik als auch im Fachschrifttum wird seit Jahren bemängelt, dass viele noch aus der Zeit der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 stammende Steuerermäßigungen in § 12 Abs. 2 UStG nicht mehr zeitgemäß seien bzw. ihre Berechtigung inzwischen verloren hätten.[1] Im Auftrag des BMF untersuchte das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Jahr 2004, wie sich eine Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auswirken würde.[2] Das ZEW kam zu dem Ergebnis, dass eine Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes alle Haushalte in Deutschland zwar wirtschaftlich stärker belasten würde. Die Umverteilungswirkungen wären aber gering. Diese negativen Folgen könne der Staat zudem ausgleichen, indem er die Umsatzsteuermehreinnahmen über Transfers oder steuerliche Entlastungen an die Haushalte zurückgäbe.

 

Rz. 29

Darüber hinaus eigne sich die USt als Instrument der Verteilungspolitik nicht. Es mangele ihr an Zielgenauigkeit. Eine Differenzierung des Umsatzsteuersatzes lasse sich verteilungspolitisch somit nicht rechtfertigen. Direkte Transfers oder eine Veränderung des Einkommensteuertarifs versprächen deutlich stärkere Effekte. Die Umsatzsteuerermäßigung sei von ihrer Wirkungsweise eher eine Branchensubvention.

[1] Weber, DB 2007, 1997.
[2] Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, Allokative und distributive Effekte einer Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, Gutachten, Mannheim, Oktober 2004; Kurzfassung des Gutachtens unter www.zew.de.

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