Rz. 40

Soweit Betriebe bis 30.6.2020 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum allgemeinen Steuersatz ausgeführt haben, brauchte nicht weiter untersucht zu werden, ob weitere Leistungen dieser Betriebe für ihre Kunden als Haupt- oder Nebenleistungen zu beurteilen waren, weil ja sämtliche Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterlagen. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 müssen die von solchen Betrieben angebotenen einzelnen Leistungen darauf untersucht werden, ob es sich um Nebenleistungen zu den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen handelt. In diesem Fall würden die Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung "Speisenabgabe" teilen und ebenfalls dem befristet geltenden ermäßigten Steuersatz unterliegen. Sind die weiteren Leistungen dagegen als Hauptleistungen anzusehen, müssen sie selbstständig umsatzsteuerlich beurteilt werden und würden dann in der Regel – mangels Ermäßigungstatbestands in § 12 Abs. 2 UStG – dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

 

Rz. 41

Allgemein liegen Nebenleistungen vor, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängen und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.[1]

[1] Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE unter Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung.

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