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Bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 ist die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung (Essen im Lokal) insgesamt der USt zum allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Dies gilt auch für Milch und bestimmte Milchmischgetränke, die im Falle einer Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.[1]

Vom 1.7. bis 31.12.2020 unterliegt die Speisenabgabe im Rahmen einer Restaurantdienstleistung insgesamt dem ermäßigten Steuersatz von 5 %, vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt selbst dann, wenn sog. Luxuslebensmittel (Kaviar, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken) serviert werden, die im Falle einer Lieferung nach Nr. 28 der Anlage 2 des UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen sind und dementsprechend in diesem Fall dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG sind nämlich ausnahmslos alle Speisenabgaben im Rahmen einer Restaurantdienstleistung befristet begünstigt. Auf die Qualität der Speisen kommt es nicht an. Die befristete Begünstigung gilt sowohl für hochwertige warme und kalte Speisen als auch für die Abgabe einfacher kalter Speisen (z. B. von Mettwürstchen, Frikadellen, belegter Brötchen oder Brezeln in Bierkneipen). Auch die Abgabe abgepackter Nahrungsmittel, die in einem Lokal am Tisch verzehrt werden (z. B. Erdnüsse, Chips, Salzstangen), ist vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 begünstigt.

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