3.1 Erzeugnisse mit Videoinhalten

 

Rz. 16

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG sind elektronische Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten bestehen, ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Damit unterliegt das Herunterladen (Download, Streaming) insbesondere von Spielfilmen, aber auch von anderen Videoinhalten wie Musikvideos, Dokumentarfilmen, Nachrichtensendungen, Fernsehserien, Sportübertragungen usw. weiterhin dem allgemeinen Steuersatz. Hierzu enthält Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE folgendes Beispiel 3:

 
Praxis-Beispiel

Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen Teilnehmern und die Möglichkeit eines interaktiven Abschlusstests. Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise (Rz. 11b ff.) überwiegen die nicht begünstigten Elemente.

Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Dem allgemeinen Steuersatz unterliegt weiterhin auch das Bezahlfernsehen (Pay-TV).

3.2 Erzeugnisse mit hörbarer Musik

 

Rz. 17

Auch das Herunterladen (Download) von elektronischen Erzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen aus hörbarer Musik bestehen, fällt ausdrücklich nicht unter die Steuerermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG). Somit sind elektronisch abrufbare Musikstücke (z. B. Popsongs, Schlager, Konzerte, Opern, Operetten, Musicals) nach wie vor nicht begünstigt. Der Begriff der "hörbaren" Musik entstammt dem Unionsrecht (Anhang III Nr. 6 der MwStSystRL) und wurde vom deutschen Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG übernommen. Widmann fragt ketzerisch, was konkret unter "hörbarer" Musik zu verstehen ist, insbesondere aber was denn unter "unhörbarer" Musik verstanden werden soll, die bei wörtlicher Interpretation der Norm nicht unter die Ausnahme von der Steuerermäßigung fallen würde und damit begünstigt wäre. Möglicherweise würde man dies eines Tages aus einem BMF-Schreiben erfahren.[1]

Das BMF-Einführungsschreiben v. 17.12.2021[2] zu § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG geht hierauf allerdings nicht ein.

3.3 Begriff "Vollständig oder im Wesentlichen"

 

Rz. 18

Bei elektronischen Veröffentlichungen, die vollständig aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, ist die Rechtslage nicht weiter problematisch. Derartige Erzeugnisse sind eindeutig nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 UStG von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Abgrenzungsprobleme können sich aber bei elektronischen Erzeugnissen ergeben, die sowohl aus redaktionellen Texten als auch aus Videoinhalten bzw. hörbarer Musik bestehen. Hier stellt sich die Frage, ob die Erzeugnisse im Wesentlichen aus Videoinhalten bzw. hörbarer Musik bestehen und in diesem Fall von der Steuerermäßigung ausgeschlossen wären. Der BT-Finanzausschuss hat sich in seinem Bericht v. 7.11.2019 (Rz. 8) zu diesen Abgrenzungsfragen geäußert. Danach folge das Kriterium "vollständig oder im Wesentlichen" nicht einer schematischen quantitativen Grenze je Erzeugnis, sondern einer Gesamtwertung von Aufmachung, Inhalt und Herausgabezweck. "Vollständig oder im Wesentlichen" erfordere eine praktikable deutliche Unterscheidung der nicht begünstigten audiovisuellen Erzeugnisse von den begünstigten redaktionellen Erzeugnissen. Danach genüge es für die Erfüllung des Kriteriums "im Wesentlichen" nicht, dass die audiovisuellen Anteile einen bestimmten Anteil des Buches oder der Zeitung bzw. Zeitschrift ausmachten. Sie müssten vielmehr das Erzeugnis im Ganzen so wesentlich prägen, dass der redaktionelle Textanteil nur Beiwerk ist. Daraus folgt, dass ein elektronisches Erzeugnis dann begünstigt ist, wenn der redaktionelle Textanteil mehr ist als nur Beiwerk. Sind in einem ansonsten begünstigten elektronischen Erzeugnis lediglich kurze Hörbeispiele einzelner Lieder enthalten, ist dies für die Begünstigung nicht schädlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.

Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

[1] Vgl. nachfolgend Abschn. 12.17 Abs. 2 Beispiel 1 UStAE.

3.4 Erzeugnisse mit jugendgefährdenden Inhalten

 

Rz. 19

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 S. 2 UStG sind auch elektronische Erzeugnisse, für die die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Dies entspricht der Ausnahmeregelung für jugendgefährdende Schriften, die ebenfalls als Druckerzeugnis nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 des UStG nicht begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 668ff.). Auch Hörbücher, die auf physikalischen Trägern geliefert werden, sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 50 des UStG begünstigt, wenn sie jugendgefährdende Inhalte enthalten (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 719d).

 

Rz. 20

Die Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 ...

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