Rz. 14

In inhaltlicher Hinsicht sind lediglich die elektronischen Erzeugnisse mit jugendgefährdenden Inhalten (Rz. 19f.) und solche, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken – einschließlich Reisewerbung – dienen (Rz. 21) von der Begünstigung ausgeschlossen. Ansonsten sind alle elektronischen Bücher (E-Books) begünstigt, die auch als Druckerzeugnisse begünstigt sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 700ff.). Der Bekanntheitsgrad des Verfassers oder die Qualität des Buches spielen keine Rolle. E-Books mit Werken der Weltliteratur sind ebenso begünstigt wie E-Books mit trivialen Inhalten. Das Gleiche gilt für die elektronischen Zeitungen und Zeitschriften (E-Paper). Diese sind begünstigt, wenn sie auch in gedruckter Form begünstigt wären (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 705ff.). Neben anspruchsvollen Tages- und Wochenzeitungen sind auch elektronisch abrufbare Boulevardzeitungen begünstigt. Qualitativ hochwertige Zeitschriften und Fachzeitschriften in elektronischer Form sind ebenso begünstigt wie elektronisch abrufbare Unterhaltungszeitschriften wie Illustrierte, Erzeugnisse der gelben Presse, Roman- und Rätselhefte, Sportzeitschriften, Fernsehzeitschriften, Lotto- und Totozeitschriften, Hobby- und Modezeitschriften usw.

Die Umsätze elektronischer Erzeugnisse, die in gegenständlicher Form nicht zu den begünstigten Druckerzeugnissen i. S. d. Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG oder in gegenständlicher Form nicht zu den begünstigten Hörbüchern der Nr. 50 der Anlage 2 des UStG gehören, unterliegen somit insgesamt dem allgemeinen Steuersatz (Rz. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge