Rz. 89

Grundsätzlich werden vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen (Art. 129 Abs. 2 UZK-DVO); der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gilt als die vollständige Zahlung. Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die in Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK erschöpfend aufgezählten Beistellungen. Soweit diese vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der zu bewertenden Waren erbracht worden sind, gehören sie zum Zollwert dieser Waren. Dies gilt auch für mittelbares Liefern oder Erbringen, wenn ein Dritter für den Käufer oder eine mit dem Käufer verbundene Person dem Hersteller die Beistellung zur Verfügung stellt. Zu prüfen ist, ob die Beistellungen im Rahmen eines Kaufgeschäfts erbracht wurden; sonst scheidet die Wertermittlung nach Art. 70 UZK aus (Rz. 59ff.).

 

Rz. 90

Es bereitet mitunter Schwierigkeit, den Wert der Beistellungen und die Aufteilung auf die Menge der eingeführten Gegenstände zu ermitteln. Die hierbei zu ermittelnden Werte müssen auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen festgestellt werden[1]; sonst kann der Zollwert nicht nach Art. 70 UZK ermittelt werden (Art. 129 Abs. 2 UZK-DVO). Die Anwendung von Zuschlagsätzen für Beistellungen kann im Rahmen einer Bewilligung nach Art. 173 UZK i. V. m. Art. 71 DelVO geregelt werden. Beistellungen und Entwicklungsleistungen beziehen sich i. d. R. auf die Gesamtproduktion, die später eingeführt wird. Der Wert der Beistellung ist auf die eingeführten Gegenstände aufzuteilen (Art. 135 Abs. 6 UZK-DVO). Der Käufer kann beantragen, dass der Wert der Beistellung der ersten Sendung zugeteilt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Ein Käufer A stellt einem Hersteller B eine Maschine zur Verfügung, die er für 100.000 EUR gekauft hat und die eine Gesamtkapazität von 40.000 Einheiten besitzt. A lässt 20.000 Einheiten bei B herstellen.

Als Wert der zur Verfügung gestellten Maschine ist 50.000 EUR anzusetzen.[2]

[2] Zu der Aufteilung dieser Kosten auf Musterkollektionen und der späteren Produktion vgl. BFH v. 20.7.1999, VII R 17/98, BFH/NV 2000, 290.

5.1.8.2.1 Material, Teile (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b i und iii UZK)

 

Rz. 91

Die in den eingeführten Gegenständen enthaltenen oder verbrauchten Materialien (z. B. produktionsbedingt angefallene Abfälle, Reste, Ausschusswaren und Verluste) gehören vollständig zum Zollwert dieser Gegenstände (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b i und iii UZK). Als Wert ist der Kaufpreis der Materialien oder der Herstellungsaufwand anzusetzen, der u. U. entsprechend der Abnutzung zu berichtigen ist (DV Zollwert Abs. 53). Immaterielle Bestandteile (z. B. Software eines Bordcomputers im Auto, Betriebssysteme eines Computers, Musikstücke auf einer CD, Spielfilm auf einer DVD), die in die eingeführten Gegenstände eingebaut oder auf ihr aufgebracht werden und damit deren Funktionsfähigkeit ermöglichen, verbessern oder erweitern, gehören ebenfalls zu Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 1 UZK. Stammen die beigestellten Materialien aus dem freien Verkehr der Union, kann ihr Wert durch Beantragung eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeschieden werden, sodass nur die tatsächlich in die Union eingeführten Warenbestandteile verzollt werden (§ 21 UStG Rz. 177ff.).[1] Hinsichtlich der Zollwertfeststellung nach passiver Veredelung wird auf Rz. 231ff. verwiesen.

[1] EuGH v. 17.12.1992, C-16/91, HFR 1993, 477; EuGH v. 16.11.2006, C-306/04, Haufe-Index 1644793.

5.1.8.2.2 Produktionsmittel (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b ii UZK)

 

Rz. 92

Der Zollwert umfasst auch die in den eingeführten Waren enthaltenen Wertanteile für Abnutzung oder Verbrauch der bei der Herstellung eingesetzten Produktionsmittel, z. B. Werkzeuge, Matrizen, Gussformen, Maschinen. Bei der Aufteilung des Werts dieser Gegenstände auf die eingeführten Waren ist der Wert und die Art und Weise des Einsatzes der Gegenstände in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zu berücksichtigen. Der Einführer kann die Aufteilung auf die erste Lieferung oder auf die zu erwartende Gesamtproduktion beantragen (DV Zollwert Abs. 54). Als Wert sind die Anschaffungspreise bzw. die Herstellungskosten, berichtigt je nach Grad der bisherigen Abnutzung, anzusetzen.

 

Rz. 93

Die Abgrenzung zu den u. a. Techniken und Vorlagen ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen. Als in dem eingeführten Gegenstand enthalten sind folglich neben den körperlich in dem Gegenstand enthaltenen Beistellungen auch die Gegenstände anzusehen, die zwar nicht unmittelbar in dem eingeführten Gegenstand enthalten sind, aber für deren Herstellung verwendet wurden und damit für den Produktionsprozess notwendig waren.[1] Dabei umfasst die Fertigung von Entwürfen regelmäßig auch Arbeiten, die sich als Irrwege oder Fehlentwicklungen darstellen und aus den verschiedensten Gründen nicht realisiert werden. Dagegen wird durch Art. 135 UZK-DVO die Hinzurechnung der sog. geistigen Beistellungen begrenzt und die Kosten solcher Techniken, Entwicklung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge