Rz. 581

Werden Gegenstände im Freihäfen (Freizone i. S. d. Art. 243 UZK) – Gebieten i. S. d. § 1 Abs. 3 UStG – geliefert, die sich entweder

befinden, wird der Umsatz wie ein Umsatz im Inland behandelt. Der Umsatz ist dann steuerbar, obwohl er nicht im Inland ausgeführt wird. Durch die Aufhebung verschiedener Freihäfen in den letzten Jahren hat die Bedeutung des Freihafen-Veredelungsverkehrs wie auch der Freihafenlagerung erheblich an praktischer Bedeutung verloren.

 

Rz. 582

Wird mit zollamtlicher Bewilligung ein Gegenstand im Freihafen veredelt oder mit zollamtlicher Zulassung ein Gegenstand im Freihafen gelagert und gelangt dieser Gegenstand anschließend in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz oder Mittelberg, ist der Vorgang nach § 12a und § 12b EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei. Ohne Sonderregelung in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a UStG wäre die Lieferung, die nach § 3 Abs. 6 UStG im Freihafen ausgeführt ist (Beginn der Beförderung oder der Versendung) nicht steuerbar. Dadurch, dass der Umsatz unter den genannten Voraussetzungen wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist, wird der Umsatz steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Regelung verhindert somit einen unbesteuerten Umsatz, der ggf. wieder zu einem unbesteuerten Letztverbrauch führen könnte.

 

Rz. 583

Eine Lieferung wird aber dann nicht als Umsatz wie im Inland nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a UStG behandelt, wenn der Gegenstand nach dem Freihafen-Veredelungsverkehr oder der Freihafenlagerung nicht in das Inland gelangt oder wenn eine Befreiung von der EUSt aus anderen Gründen als nach § 12a oder § 12b EUStBV erfolgt.[1] Gelangt der Gegenstand aus dem Freihafen im Anschluss an eine Freihafenlagerung in das Drittlandsgebiet, ist und bleibt der Umsatz nicht steuerbar.

 

Rz. 584

Der Freihafen-Veredelungsverkehr dient der Veredelung von Unionsware i. S. d. Art. 5 Nr. 23 UZK[2], die in einer Freizone nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG bearbeitet oder verarbeitet wird und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz oder Mittelberg eingeführt wird.[3] Der Freihafen-Veredelungsverkehr bedarf nach § 12b Abs. 2 EUStBV einer schriftlichen zollamtlichen Bewilligung. Diese Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag nur erteilt, wenn der Freihafen dadurch seinem Zweck nicht entfremdet wird. Die Gegenstände müssen der überwachenden Zollstelle gestellt werden und stehen unter zollamtlicher Überwachung.

 
Praxis-Beispiel

Freihafen-Veredelungsverkehr

Unternehmer U aus Bremen sendet Bleche zu dem Freihafenunternehmer F in den Freihafen Bremerhaven, damit F im Rahmen einer schriftlich bewilligten Freihafen-Veredelung die Bleche zuschneidet und verzinkt. Nach Bearbeitung versendet F die bearbeiteten Bleche an einen Abnehmer des U nach München.

F führt gegenüber dem U eine Veredelungsleistung (Werkleistung) aus, die nach § 3a Abs. 2 UStG bei U in Bremen ausgeführt ist; die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig, F schuldet aus dieser Leistung USt.

U liefert zugeschnittene und verzinkte Bleche an seinen Kunden nach München. Die Ware unterliegt beim Gelangen in das Inland der EUSt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, ist aber nach § 12a EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei. Die Lieferung ist im Freihafen (nicht Inland nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) ausgeführt und wäre grundsätzlich nicht steuerbar. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a UStG wird die Lieferung aber wie ein Umsatz im Inland behandelt, der Umsatz ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Lieferung an den Kunden aus München ist für U steuerbar und steuerpflichtig, er schuldet aus der Leistung USt.

 

Rz. 585

Wird ein Gegenstand in einer zugelassenen Freihafenlagerung gelagert und gelangt er im Anschluss daran in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz oder Mittelberg, ist die Einfuhr nach § 12a EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei. In diesem Fall sind Gegenstände als Unionswaren ausgeführt und vorübergehend in einem Freihafen gelagert worden. Die Freihafenlagerung ist von einer besonderen Zulassung abhängig, die nur erteilt wird, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden könnten und der Freihafen durch die Lagerung in seinem Zweck nicht entfremdet wird. Über den schriftlichen Antrag des Lagerhalters entscheidet das zuständige Hauptzollamt schriftlich. Wird der Gegenstand aus der zugelassenen Freihafenlagerung in das Inland oder die Gebiete Jungholz oder Mittelberg geliefert, würde ohne die Sonderregelung des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Buchst. a UStG die Lieferung nicht einer USt unterliegen. Die Einfuhr im Inland ist nach § 12a EUStBV steuerfrei, die Lieferung wäre wegen des Orts der Lieferung (§ 3 Abs. 6 UStG) im Freihafen (nicht Inland nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) nicht steuerbar. Da der Umsatz in diesen ...

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