Rz. 439

Die Übertragung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs kann entgeltlich erfolgen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das Entgelt in einer Zahlung eines Kaufpreises, einer Lieferung von Gegenständen oder in der Übernahme von Schulden besteht. Auch im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes kann eine entgeltliche Übertragung begründet sein. Auch der – in der Praxis nicht wahrscheinliche Fall – des Tauschs zweier Unternehmen oder gesondert geführter Betriebe kann jeweils zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen führen.

 
Praxis-Beispiel

Tausch von Teilbetrieben

Getränkehändler G betreibt in Stuttgart eine Kette von Getränkehandlungen. Außerdem führt G in Stuttgart noch separat mehrere Schnellrestaurants. Da er an der Übernahme eines konkurrierenden Getränkehandels in Stuttgart interessiert ist, vereinbart er mit dessen Eigentümer die Übertragung der Schnellrestaurants gegen Übertragung des Getränkehandels des Konkurrenten.

Es liegen jeweils nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen vor, da es sich bei den Schnellrestaurants um einen gesondert fortführbaren Betrieb handelt und andererseits die Getränkehandlung des Konkurrenten dessen gesamtes Unternehmen darstellte.

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