2.4.1 Unternehmer

 

Rz. 42

Ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann nur dann in den Anwendungsbereich des UStG fallen, wenn ein Unternehmer tätig ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt. Zwar können bestimmte umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen auch Nichtunternehmer treffen (z. B. bei dem unberechtigten Steuerausweis schuldet auch ein Nichtunternehmer die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 i. V. m. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG), dennoch verwirklichen sie keine steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Steuertatbestand der Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG kann sowohl von einem Unternehmer als auch von einem Nichtunternehmer verwirklicht werden. Innergemeinschaftliche Erwerbe können – bis auf die Fälle der Erwerbe eines neuen Fahrzeugs nach § 1b UStG – aus systematischen Gründen nur von Unternehmern realisiert werden.

 

Rz. 43

Ob Unternehmereigenschaft gegeben ist, bestimmt sich nach § 2 bis § 2b UStG. Ohne auf diese Normen direkt zu verweisen, ist in § 2 UStG abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmereigenschaft vorliegen kann; soweit eine juristische Person öffentlichen Rechts tätig wird, sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 2b UStG[1] zu beachten. Außerhalb des UStG liegende Rechtsgründe – z. B. aufgrund bestimmter Rechtsformen – können nicht abweichend von den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Unternehmereigenschaft führen; seit dem 1.1.2023 ist darüber hinaus klarstellend in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG verankert, dass die Unternehmereigenschaft auch nicht von der (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit abhängig ist. Allerdings wird eine Person, die im Binnenmarkt ein neues Fahrzeug i. S. d. § 1b UStG liefert, nach § 2a UStG wie ein Unternehmer behandelt und kann dann auch einen steuerbaren Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen.

[1] Bis 31.12.2024 im Rahmen der verlängerten Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.

2.4.2 Rahmen des Unternehmens

 

Rz. 44

Voraussetzung für einen in den Anwendungsbereich des UStG fallenden Vorgang ist aber nicht nur, dass ein Unternehmer handelt, es muss auch "im Rahmen seines Unternehmens" tätig werden. Der Rahmen des Unternehmens ist dabei nicht genauer umschrieben und ergibt sich auch nicht aus anderen Normen des UStG. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umschreibt zwar, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst, darüber hinausgehende Abgrenzungen ergeben sich daraus nicht. Systematisch wenig überzeugend ist eine Beschränkung der Zuordnungsmöglichkeit bei der Lieferung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt werden, in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG aufgenommen worden.[1] Weitergehende Abgrenzungen sind im UStG nicht enthalten.[2]

 

Rz. 45

Veräußert ein Unternehmer Gegenstände seines Privatvermögens, die er nicht seinem Unternehmen zugeordnet hatte (bzw. nicht zuordnen konnte) und die auch nicht zwingend dem Unternehmen zuzuordnen waren (ohne dass das UStG dies ausdrücklich festschreibt, ist davon auszugehen, dass ein Gegenstand, der ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, dem Unternehmen zuzuordnen ist), handelt er offensichtlich nicht im Rahmen seines Unternehmens.

 

Rz. 46

Im Rahmen seines Unternehmens führt ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BFH[3] in jedem Fall die Leistungen aus, die mithilfe von zuvor dem Unternehmen zugeordneten Leistungsbezügen bewirkt werden. Wurde der Gegenstand einer Lieferung vom Unternehmer zuvor "für sein Unternehmen" (i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) angeschafft oder hergestellt oder führt der Unternehmer eine sonstige Leistung mithilfe von zuvor unternehmerisch in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen und Lieferungen aus, ist von unternehmerisch bewirkter Leistung auszugehen.

 

Rz. 47

Unternehmereigenschaft und "Rahmen des Unternehmens" bedingen sich untereinander; nur ein Unternehmer kann im Rahmen des Unternehmens tätig werden. Allerdings kann jeder Unternehmer – unabhängig welcher Rechtsform – eine unternehmerische wie auch eine nichtunternehmerische Sphäre haben.[4] Die Unternehmereigenschaft wird nicht kraft Rechtsform erlangt, genauso wenig kann der Rahmen des Unternehmens rechtsformabhängig bestimmt werden. Allerdings ist zu beachten, dass der BFH[5] zur Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden hatte, dass diese mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer nach § 2 UStG sein kann. Auch der EuGH[6] hat zur sog. Innengesellschaft entschieden, dass eine "Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit" keine Unternehmereigenschaft inne hat und deshalb die nach außen auftretende natürliche Person als (alleiniger) Unternehmer und damit Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist. Da sich aus der Rechtsprechung des BFH erhebliche Probleme für die Praxis ergeben hätten, wenn nicht die Bruchteilsgemeinschaft als solche, sondern die dahinter stehenden Gemeinschafter die Unternehmer sein würden und dann die Besteuerungsfolgen sich dort ergeben hätten, wurde zum 1.1.2023 durch ...

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